OGH 7Ob6/92; 7Ob9/95; 7Ob174/99k; 7Ob141/00m; 7Ob286/04s; 7Ob213/07k; 7Ob99/13d; 17Ob15/23i (RS0081689)

OGH7Ob6/92; 7Ob9/95; 7Ob174/99k; 7Ob141/00m; 7Ob286/04s; 7Ob213/07k; 7Ob99/13d; 17Ob15/23i25.9.2023

Rechtssatz

Die Formulierung dieser Bestimmung stellt klar, dass der Täter den Schaden zumindestens bedingt vorsätzlich zufügen muss, um diesen Ausschlusstatbestand zu verwirklichen. Bewusste Fahrlässigkeit reicht dazu nicht aus. Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage.

Normen

AHVB Art7 Pkt2
VersVG §152

7 Ob 6/92OGH21.05.1992

Veröff: JBl 1992,717 = VersR 1993,511

7 Ob 9/95OGH22.11.1995

Auch; nur: Die Formulierung dieser Bestimmung stellt klar, dass der Täter den Schaden zumindestens bedingt vorsätzlich zufügen muss, um diesen Ausschlusstatbestand zu verwirklichen. (T1)

7 Ob 174/99kOGH23.06.1999

Vgl; Beisatz: Hier: § 152 VersVG (T2)

7 Ob 141/00mOGH28.06.2000

nur: Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage. (T3) <br/>Beisatz: Ob der Haftpflichtversicherte eine bestimmte Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist. (T4)

7 Ob 286/04sOGH16.02.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vorliegen des Risikoausschlusses nach Art 7.2.2.1 AHVB 1986, weil behandelnder Arzt Zellabstriche zur zytologischen Untersuchung in dem Wissen, dass eine solche Untersuchung der Früherkennung von Krebserkrankungen dient und nicht ersetzbar ist, nicht weiterleitete. (T5)

7 Ob 213/07kOGH29.10.2007

Beis wie T4

7 Ob 99/13dOGH19.06.2013

nur T1; nur T3

17 Ob 15/23iOGH25.09.2023

nur: Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19920521_OGH0002_0070OB00006_9200000_001