OGH 7Ob141/00m

OGH7Ob141/00m28.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann G*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. April 2000, GZ 5 R 21/2000w-28, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Am Abend des 2. 5. 1997 kam es zwischen dem 1934 geborenen Kläger und dem ihm körperlich überlegenen, 1970 geborenen Peter G***** in einem Lokal in W***** zu einer verbalen Auseinandersetzung. Der Kläger verließ das Lokal und holte eine Faustfeuerwaffe (Lugner- soll wohl heißen Luger-Compact 9 mm), für die er keinen Waffenbesitzschein hatte. Er zielte auf G***** und äußerte "Ich erschieße dich". Er wollte G***** aber nur einschüchtern. Als dieser in Verteidigungsabsicht eine Bierflasche ergriff und den Kläger damit bedrohte, verließ der Kläger das Lokal und ging in Richtung seiner Wohnung. G***** eilte ihm schimpfend nach. Als er sich dem Kläger auf ca 3 m genähert hatte, sagte dieser, er solle stehen bleiben und ihm nicht mehr näher kommen, andernfalls werde er auf ihn schießen. Da G***** aber weiter auf ihn zukam, geriet der Kläger in Panik; er fürchtete, dass ihn G***** angreifen und ihm etwas antun werde. Ob G***** tatsächlich einen Angriff vorhatte, konnte nicht festgestellt werden. Um einen vermeintlichen Angriff abzuwehren, zog der Kläger die Waffe aus dem Hosenbund und gab einen Schuss in Richtung Erde ab, um G***** davon abzuhalten, sich noch weiter zu nähern. Dieser wollte sich darauf umdrehen und fortgehen, was aber vom Kläger dahin missverstanden wurde, dass er seinen Angriff fortsetzen wolle. Der Kläger schoss "reflexartig" ein zweites Mal, wobei er diesmal versuchte, G***** durch einen bloßen Streifschuss in die Beingegend endgültig vom vermeintlich drohenden Angriff abzuhalten. Auf Grund seiner Drehbewegung wurde G***** jedoch so unglücklich getroffen, dass er einen Durchschuss von der linken Gesäßbacke zum linken Oberschenkel erlitt, wobei der Mastdarm und die Harnblase schwer verletzt wurden.

Der Kläger wurde deshalb mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. 9. 1997 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig gesprochen, weil er mit einer Faustfeuerwaffe, die er unbefugterweise mit sich geführt habe, auf Grund irrtümlicher Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes, nämlich eines unmittelbar drohenden Angriffs des Peter G***** auf sein Leben, seine Gesundheit und körperliche Unversehrtheit aus Furcht fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen das gerechtfertigte Maß der Verteidigung dadurch überschritten habe, dass er auf G***** einen Schuss abgegeben habe, wodurch dieser einen Beckendurchschuss verbunden mit einer Beschädigung des Mastdarm und der Harnblase erlitten habe.

Der Kläger ist bei der beklagten Partei haushaltsversichert. Dem Versicherungsvertrag, der auch das Risiko der Privathaftpflicht beinhaltet, liegen die ABH 1973 zugrunde die ua folgende Bestimmungen enthalten:

Art 16

(1) Die Versicherung erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:

a) aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr eines Betriebes, Berufes oder einer gefährlichen Beschäftigung;

........

d) als Besitzer von Hieb-, Stich- und Schusswaffen, als Schütze sowie als Teilnehmer an Preisschießen und als Eigentümer einer privaten Radio- und Fernsehempfangsanlage.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für etwaige Schadenersatzansprüche des Peter G***** und der Wiener Gebietskrankenkasse auf Grund des Vorfalls vom 2. 5. 1997 sowie für etwaige mit der Feststellung und Abwehr dieser Ansprüche verbundene Kosten bis zu der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungssumme.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang statt. Gemäß Art 16 Abs 1 lit d der ABH 1973 erstrecke sich der Versicherungsschutz auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers "als Besitzer von Hieb-, Stich- und Schusswaffen als Schütze sowie als Teilnehmer an Preisschießen". Schütze sei jeder, der einen Schuss abgebe. Es sei weder erforderlich, dass die Tätigkeit im Rahmen der Teilnahme an einem Preisschießen ausgeübt werde, noch, dass sie erlaubt erfolge. Daraus folge die grundsätzliche Deckungspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Vorfall vom 2. 5. 1997. Gemäß Art 19 Abs 7 der ABH 1973 seien von der Versicherung Schadenersatzansprüche gegen alle Personen ausgeschlossen, die vorsätzlich den Schaden, für den sie dem Dritten verantwortlich seien, rechtswidrig herbeigeführt hätten. Es sei zumindest bedingter Vorsatz erforderlich. Das Wissen und Wollen des Täters müsse sich auch auf die Schadensfolgen erstrecken. Notwehrüberschreitung liege vor, wenn sich der Täter einer Verteidigung bediene, die nicht notwendig oder unangemessen sei. Eine Notwehrüberschreitung falle nur dann unter den Deckungsausschluss, wenn sich das Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers auch auf die schweren Unfallsfolgen beziehe. Dafür gebe es im konkreten Fall keinen Anhaltspunkt. Vielmehr lasse die Tatsache, dass der Kläger einen gezielten Beinstreifschuss versucht habe, darauf schließen, dass es ihm sogar darauf angekommen sei, eine schwere Verletzungsfolge zu vermeiden.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Unrichtig sei, dass der Schütze, wie die Beklagte meine, dann keinen Versicherungsschutz genieße, wenn die in Art 16 Abs 1 lit a) ABH geregelten Risikoausschlüsse vorlägen. Dieses Auslegungsergebnis sei schon mit dem sprachlichen Aufbau des Art 16 Abs 1 ABH 1973 nicht vereinbar. Aus Art 16 Abs 1 ABH 1973 sei ableitbar, dass sämtliche in lit a) bis d) angeführten Fälle voneinander unabhängig Versicherungsschutz begründeten. Das von der Beklagten angestrebte Auslegungsergebnis würde dazu führen, dass eine Haftung der Versicherung für Schäden, die jemand als "Schütze" verursache, in Wahrheit nie in Betracht käme, da die Tätigkeit als Schütze regelmäßig eine gefährliche Beschäftigung im Sinne des § 16 Abs 1 lit a) ABH 1973 darstelle. Dass Art 16 Abs 1 lit a) die auf einen gänzlich anderen Tatbestand gegründete Haftung nach Art 16 Abs 1 lit d) ABH 1973 nicht einschränken könne, gehe auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zumindest implizit hervor, weil sonst etwa der Oberste Gerichtshof bei jenen Sachverhalten, bei welchen durch unvorsichtiges Hantieren mit Schusswaffen Schäden verursacht würden, den Risikoausschluss des Art 16 Abs 1 lit a ABH 1973 bejahen hätte müssen.

Darauf, ob der Schusswaffengebrauch erlaubt oder verboten erfolgt sei, komme es nicht an. Die Versicherungsbedingungen unterschieden nicht zwischen erlaubtem und verbotenem Besitz einer Faustfeuerwaffe. Die von der Beklagten zitierte deutsche Literatur und Rechtsprechung sei nicht übertragbar, weil die besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die deutsche Privathaftpflichtversicherung ausdrücklich aussprächen, dass die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und Gebrauch von Hieb- und Schusswaffen versichert sei.

Der Gedanke der Berufung, ein redlicher Versicherungsnehmer dürfe nicht erwarten, dass er auch bei "verbotenem" Verhalten Versicherungsschutz genieße, klinge nur bei flüchtiger Betrachtung plausibel: Für die von der Haftpflichtversicherung erfassten Risken sei es nämlich im Regelfall geradezu typisch, dass ihnen eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zugrundeliege. Würden Schadensereignisse aus verbotenen Handlungen generell zu einem Versicherungsausschluss führen, böte der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung nahezu keine Vorteile: In den verbleibenden Fällen würde nämlich der Versicherungsnehmer mangels Rechtswidrigkeit und/oder Verschuldens dem Dritten gegenüber im Regelfall ohnedies nicht haftbar werden.

Auch darin, dass der Risikoausschluss des § 152 VersVG bzw Art 19 Abs 7 Z 1 ABH 1973 verwirklicht sei, sei der Beklagten nicht zu folgen. Nach völlig einheitlicher Rechtsprechung würden die genannten Bestimmungen so verstanden, dass der Versicherungsnehmer den schädlichen Erfolg seines Verhaltens vorhersehen und ihn zumindest billigend in Kauf nehmen müsse. Es sei auch eine vorsätzliche Schadenszufügung erforderlich. Der Versicherungsnehmer müsse also mindestens die zu dem haftungsbegründenden Tatbestand gehörenden Umstände in seinen Willen aufnehmen. Das Wissen und Wollen des Täters müsse sich zumindest bedingt auch auf die Schadensfolgen erstrecken. Eine Notwehrüberschreitung falle nur dann unter § 152 VersVG (bzw unter Art 19 Abs 7 Z 1 ABH 1973), wenn es sich (auch) um ein vorsätzliches Verhalten in Bezug auf schwere Unfallsfolgen handle. Die erstgerichtlichen Feststellungen führten aber zur Beurteilung, dass dem Kläger dolus eventualis hinsichtlich der Schadensfolgen nicht unterstellt werden könne. Dies erkenne in Wahrheit auch die Beklagte: Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen habe, sei eine Tatfrage. Auf die Ausführungen der Beklagten zur Notüberschreitung müsse nicht eingegangen werden, weil der Kläger jedenfalls die schweren Verletzungsfolgen des G***** nicht billigend in Kauf genommen, sondern lediglich einen gezielten Beinstreifschuss versucht habe. Ob - wie die Beklagte meine - ein vorsätzliches Verhalten des Klägers in Bezug auf jene Unfallsfolgen zu bejahen sei, die durch einen Beinstreifschuss verursacht werden könnten, was nach Auffassung der Beklagten zu einer Quotierung des Deckungsanspruchs führen müsste, könne dahingestellt bleiben, weil sich das gegenständliche Feststellungsbegehren nach dem allein maßgeblichen Vorbringen des Klägers ausdrücklich auf die konkreten Verletzungen G***** bezogen habe. Verletzungen am Bein des G***** seien hingegen nicht verfahrensgegenständlich; damit komme eine "Quotierung des Deckungsanspruches" nicht in Betracht.

Seinen Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, sowohl zur Auslegung des Begriffes "als Schütze", als auch dazu, dass es nach österreichischem Recht auf die Erlaubtheit des Waffenbesitzes oder Waffengebrauches nicht ankomme, bestehe höchstgerichtliche Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen sei. Dass Vorsatz im Sinn des § 152 VersVG erfordere, dass der Versicherungsnehmer nicht nur vorsätzlich handle, sondern auch vorsätzlich Schaden zufüge, entspreche ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Höchstgerichtes. Ob der Beklagten der Nachweis gelungen sei, dass der haftpflichtversicherte Kläger die Schadenszufügung in Kauf genommen habe, sei eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar sei.

Mit der außerordentlichen Revision strebt die beklagte Partei eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahin an, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 152 VersVG, dem Art 19 Abs 7 Z 1 ABH 1973 nachgebildet ist (VersE 1536), haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeiführt. Nach stRsp verlangen § 152 VersVG und Art 19 Abs 7 Z 1 ABH 1973 nicht bloß vorsätzliche Handlungsweise, sondern auch vorsätzliche Schadenszufügung (VersR 1978, 532; VR 1979, 68; VersR 1981, 665 und 1044; VersR 1984, 1182 und 1197; VR 1988, 99; VR 1992, 327 uva, zuletzt 7 Ob 174/99k). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich daher auf die Schadensfolgen erstrecken (VR 1992, 327 = VersE 1536 = VersR 1993, 1259; RIS-Justiz RS0080556). Der Vorsatz des Versicherungsnehmers muss sich demnach zumindest bedingt auf die letztlich eingetretenen Schadensfolgen beziehen (ZVR 1997/93). Ob mit einem solchen Vorsatz gehandelt wurde, ist Tatfrage (VR 1988, 99 uva). Beweispflichtig für die Willensrichtung des Versicherungsnehmers ist der Versicherer (ZVR 1997/93; RiS-Justiz RS0080556). Ob der Haftpflichtversicherte eine bestimmte Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (VR 1988, 99; VR 1992, 329 = JBl 1992, 717 = VersR 1993, 511).

Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen ausdrücklich betont, dass der Kläger einen bloßen Streifschuss in die Beingegend beabsichtigt habe und ihm eine bedingt vorsätzliche Schadenszufügung nicht unterstellt werden könne. Damit kommt ein Risikoausschluss nach § 152 VersVG bzw Art 19 Abs 7 Z 1 ABH 1973 hier jedenfalls nicht in Betracht, auch wenn man, wie dies die Revisionswerberin fordert, zufolge der Bindungswirkung der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers davon ausgeht, dass dieser auf Grund irrtümlicher Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts, "nämlich eines unmittelbar drohenden Angriffs des Peter G***** auf sein Leben, seine Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, aus Furcht fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen das gerechtfertigte Maß der Verteidigung dadurch überschritt, dass er auf Peter Gasselseder einen Schuss abgab, wodurch dieser einen Beckendurchschuss verbunden mit einer Beschädigung des Mastdarms und der Harnblase erlitt". Damit kann aber die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Vorinstanzen dadurch, dass sie nicht - wie das Strafgericht - Putativnotwehr gemäß § 8 StGB angenommen hätten, sondern von einer Notwehrüberschreitung nach § 3 Abs 2 StGB ausgegangen wären, die Bindungswirkung des Strafurteils nicht entsprechend berücksichtigt haben, dahingestellt bleiben. Die allein diesen, also letztlich gar nicht entscheidungswesentlichen Umstand relevierenden, von der Revisionswerberin in ihrer Zulassungsrüge zu den Punkten 1. 1, 1. 2 und 1. 3 aufgeworfenen, iSd § 502 Abs 1 ZPO als erheblich angesehenen Rechtsfragen stellen sich daher gar nicht.

Auch zu Punkt 1. 4 ihrer Zulassungsbeschwerde vermag die Beklagte keinen tauglichen Revisionsgrund aufzuzeigen. Die Revisionswerberin meint, es fehle eine (ausdrückliche) Rechtsprechung zur Frage, ob der im Rahmen der Privathaftpflichtversicherungsverträge geregelte Risikobereich "Gefahr des täglichen Lebens" eine Voraussetzung darstelle, welche bei allen in der Privathaftpflichtversicherung speziell geregelten Risikoumschreibungen als "Oberbegriff" kumulativ zu diesen erfüllt sein müsse, oder ob es sich insoweit lediglich um eine alternativ zu den anderen Risikoumschreibungen speziell versicherte Gefahr handle. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass schon nach dem Wortlaut des Art 16 Abs 1 ABH 1973 kein Zweifel darüber bestehen kann, dass sämtliche in lit a) bis d) angeführten Fälle voneinander unabhängig Versicherungsschutz begründen und daher keine Rede davon sein kann, dass neben den im vorliegenden Fall gegebenen Haftungsvoraussetzungen nach Art 16 Abs 1 lit d) ABH 1973 auch jene der lit a) gegeben sein müssten. Einer diesbezüglichen "ausdrücklichen Klarstellung" durch den Obersten Gerichtshof bedarf es, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht, wobei diese ja selbst einräumt, dass die betreffende Rechtsfrage in den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen vom Obersten Gerichtshof ohnehin bereits implizit (im oa Sinne) beantwortet wurde.

In ihrer Rechtsrüge werden von der Revisionswerberin schließlich die bereits in der Zulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfragen neuerlich releviert. Darüber hinaus macht die Beklagte (Punkt 2. 4) lediglich noch geltend, dass entgegen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes der Besitzer einer verbotenen Waffe nicht als Schütze im Sinne der hier anzuwendenden Versicherungsbedingungen zu werten sei. Dass die gegenständliche Faustfeuerwaffe eine verbotene Waffe gewesen sei, wurde aber nicht festgestellt. Auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung ist lediglich davon auszugehen, dass der Kläger nicht befugt war, die Waffe mit sich zu führen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, im vorliegenden Fall komme es auf die Unterscheidung zwischen erlaubtem und verbotenem Waffenbesitz nicht an, steht im Einklang mit der Entscheidung VersR 1987, 1103, die auf den Wortlaut der betreffenden Versicherungsbedingungen abstellt. Die ABH 1973 kennen - anders als die ABH 1980 (vgl 7 Ob 22/87) und die deutschen Versicherungsbedingungen (vgl Prölss/Martin VVG26 1218 f) - nicht die Bedingung, dass der Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen "erlaubt" sein müsse. Die von der Revision zitierten Ausführungen der Dissertation Kagelmachers können nicht dazu veranlassen, entgegen dem Wortlaut des Art 16 Abs 1 lit d) ABH 1973 den Versicherungsschutz nur auf den "erlaubten" Besitz von Schusswaffen einzuschränken.

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