OGH 12Os44/92; 14Os91/92 (RS0101786)

OGH12Os44/92; 14Os91/9223.11.2023

Rechtssatz

Wird ein Urteil in gekürzter Form ausgefertigt, so hat diese Ausfertigung gemäß § 458 Abs 3 Z 1 StPO die im § 270 Abs 2 StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe zu enthalten. Gemäß § 270 Abs 2 Z 2 StPO müssen daher auch der Ort der Geburt und die Staatsangehörigkeit des Angeklagten (Beschuldigten) angeführt werden. Handelt es sich um ein Strafurteil, so muss gemäß § 270 Abs 2 Z 4 StPO in Verbindung mit § 260 Abs 1 Z 1 StPO aus der gekürzten Urteilsausfertigung auch hervorgehen, welcher Tat der Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften begründet zwar mangels Zitierung des § 260 StPO im § 468 Abs 1 Z 3 StPO - anders als im Gerichtshofverfahren (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) - keine Urteilsnichtigkeit, stellt jedoch eine unrichtige Anwendung des Gesetzes dar.

Normen

StPO §458 Abs3 Z1

12 Os 44/92OGH07.05.1992
14 Os 91/92OGH04.08.1992

Vgl auch; Beisatz: Aus der gekürzten Urteilsausfertigung muss hervorgehen, welcher Tat der (die) Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Umstände, Zeit, Ort und Gegenstand der Tat sind mit einer hinreichenden Kennzeichnung anzugeben, um Verwechslungen mit anderen Straftaten oder eine Doppelbestrafung auszuschließen. Die Individualisierung einer Unterhaltspflichtverletzung (§ 198 StGB) erfordert jedenfalls eine zeitliche Umgrenzung mit Anfangszeitpunkt und Endzeitpunkt. (T1)

12 Os 26/93OGH22.04.1993

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Beim Vergehen der (vorsätzlichen) Beeinträchtigung der Umwelt durch eine einen bestimmten Zeitraum dauernde Handlung oder Unterlassung erfordert die Tatindividualisierung eine zeitliche Umgrenzung mit Anfangszeitpunkt und Endzeitpunkt. (T2)

11 Os 27/96OGH23.04.1996

Vgl auch; Beis wie T1

13 Os 52/09kOGH18.06.2009

Vgl; Beisatz: Der Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ersetzt im Fall einer nach § 458 Abs 3 StPO gekürzten Urteilsausfertigung die Entscheidungsgründe als Bezugspunkt für die materiellrechtliche Beurteilung (WK-StPO § 292 Rz 6). (T3)

12 Os 165/09wOGH14.01.2010

Vgl; Beis wie T3

12 Os 49/10pOGH10.06.2010

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Aus der gekürzten Urteilsausfertigung muss hervorgehen, welcher Tat der (die) Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Umstände. (T4)

12 Os 82/11tOGH09.08.2011

Auch; Beisatz: Aus der gekürzten Urteilsausfertigung müssen die einen bestimmten Strafsatz bedingenden und gegebenenfalls auch die eine scheinbar bestehende Privilegierung ausschließenden Tatumstände ausdrücklich hervorgehen. (T5); Beis wie T3

12 Os 143/11pOGH18.10.2011

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

11 Os 162/11zOGH16.02.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T5

12 Os 97/12zOGH28.08.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine ein Vorgehen nach § 35 Abs 1 SMG, § 37 SMG ausschließende Feststellungen. (T6)

12 Os 148/12zOGH13.12.2012

Auch; Beis wie T5

11 Os 7/13hOGH19.03.2013

Auch; Beis wie T5

12 Os 53/13fOGH04.07.2013

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5

12 Os 1/19tOGH24.01.2019

Auch; Beis wie T6

13 Os 54/21xOGH29.09.2021

Vgl; Beis nur wie T4

12 Os 133/22hOGH07.12.2022

Vgl; Beis wie T5

13 Os 44/23dOGH28.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T4

12 Os 128/23zOGH23.11.2023

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19920507_OGH0002_0120OS00044_9200000_001