Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist unleidliches Verhalten auch in laufenden Versuchen des Mieters, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken. (Hier: Benützung des Dachbodenzuganges als Abstellraum).
5 Ob 61/08v | OGH | 01.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall konnte sich die Beklagte aber darauf berufen, dass ihr die Benützung dieses Abstellraums von der Rechtsvorgängerin des Klägers gestattet wurde. (T1)<br/>Beisatz: Vor einer möglichen Klärung der Frage des Rechtstitels der Beklagten zur Benützung stellt ihre Weigerung, diesen dem Kläger geräumt zu übergeben, den Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 MRG jedenfalls nicht her. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Der Benützungstitel der Beklagten musste nicht als Vorfrage geklärt werden. Dazu dient die vom Kläger ohnedies wahrgenommene Möglichkeit der Abhilfe durch Führung eines den strittigen Raum betreffenden (bisher noch nicht rechtskräftig beendeten) Räumungsprozesses. (T3) |
2 Ob 164/11y | OGH | 08.03.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Unleidliches Verhalten eines Mieters, der seine Sanierungspläne bezüglich des Mietobjekts auf besonders rücksichtslose Art und Weise gegenüber dem Vermieter und seinen sonstigen Mitbewohnern durchgesetzt hat. (T4)<br/>Beisatz: Folgende Aspekte kamen dabei insbesondere zum Tragen: In der Wohnung zum Einsatz gelangende Mischmaschinen und Hiltihämmer, die dadurch in anderen Mietobjekten verursachten Bauschäden, sowie die monatelange Lärm‑, Staub‑ und Schmutzbeeinträchtigung der übrigen Mieter einschließlich des Auszugs eines Mieters, Ignorieren eines vom Vermieter erwirkten einstweiligen Vorkehrung des Gerichts durch Fortsetzen der Arbeiten sowie durch gerichtliche Endbeschlüsse festgestellte Störungen des ruhigen Sachbesitzes des Vermieters, die diesen sogar zur Exekutionsführung nötigten. (T5) |
1 Ob 39/12k | OGH | 26.04.2012 |
nur: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist unleidliches Verhalten auch in laufenden Versuchen des Mieters, seine Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken. (T6) |
2 Ob 212/14m | OGH | 27.11.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Wiederholtes Aufstellen von Kunstobjekten vor dem Haus ohne die Zustimmung des Vermieters. (T7)<br/> |
6 Ob 250/15f | OGH | 23.02.2016 |
Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Regelmäßige Benützung nicht mitgemieteter Parkplatzflächen. (T8)<br/> |
4 Ob 51/18f | OGH | 19.04.2018 |
Auch; Beisatz: Wendet der Bestandnehmer ein, zur Benützung der strittigen Flächen aufgrund einer Vereinbarung berechtigt zu sein, so steht dies der Aufkündigung nur dann entgegen, wenn diese Ansicht zumindest vertretbar ist. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19911114_OGH0002_0070OB00624_9100000_002
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