OGH 7Ob624/91 (RS0070417)

OGH7Ob624/9124.1.2023

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist unleidliches Verhalten auch in laufenden Versuchen des Mieters, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken. (Hier: Benützung des Dachbodenzuganges als Abstellraum).

Normen

MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C

7 Ob 624/91OGH14.11.1991
7 Ob 2122/96aOGH30.07.1996
1 Ob 70/97vOGH15.05.1997

Vgl

6 Ob 227/00aOGH05.10.2000

Auch

6 Ob 179/01vOGH23.08.2001
9 Ob 187/01tOGH28.11.2001
5 Ob 235/07fOGH19.02.2008

Vgl

5 Ob 61/08vOGH01.04.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall konnte sich die Beklagte aber darauf berufen, dass ihr die Benützung dieses Abstellraums von der Rechtsvorgängerin des Klägers gestattet wurde. (T1)<br/>Beisatz: Vor einer möglichen Klärung der Frage des Rechtstitels der Beklagten zur Benützung stellt ihre Weigerung, diesen dem Kläger geräumt zu übergeben, den Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 MRG jedenfalls nicht her. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Der Benützungstitel der Beklagten musste nicht als Vorfrage geklärt werden. Dazu dient die vom Kläger ohnedies wahrgenommene Möglichkeit der Abhilfe durch Führung eines den strittigen Raum betreffenden (bisher noch nicht rechtskräftig beendeten) Räumungsprozesses. (T3)

2 Ob 181/10xOGH21.10.2010
2 Ob 164/11yOGH08.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Unleidliches Verhalten eines Mieters, der seine Sanierungspläne bezüglich des Mietobjekts auf besonders rücksichtslose Art und Weise gegenüber dem Vermieter und seinen sonstigen Mitbewohnern durchgesetzt hat. (T4)<br/>Beisatz: Folgende Aspekte kamen dabei insbesondere zum Tragen: In der Wohnung zum Einsatz gelangende Mischmaschinen und Hiltihämmer, die dadurch in anderen Mietobjekten verursachten Bauschäden, sowie die monatelange Lärm‑, Staub‑ und Schmutzbeeinträchtigung der übrigen Mieter einschließlich des Auszugs eines Mieters, Ignorieren eines vom Vermieter erwirkten einstweiligen Vorkehrung des Gerichts durch Fortsetzen der Arbeiten sowie durch gerichtliche Endbeschlüsse festgestellte Störungen des ruhigen Sachbesitzes des Vermieters, die diesen sogar zur Exekutionsführung nötigten. (T5)

1 Ob 39/12kOGH26.04.2012

nur: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist unleidliches Verhalten auch in laufenden Versuchen des Mieters, seine Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken. (T6)

2 Ob 212/14mOGH27.11.2014

Auch; Beisatz: Hier: Wiederholtes Aufstellen von Kunstobjekten vor dem Haus ohne die Zustimmung des Vermieters. (T7)<br/>

6 Ob 250/15fOGH23.02.2016

Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Regelmäßige Benützung nicht mitgemieteter Parkplatzflächen. (T8)<br/>

3 Ob 120/17vOGH04.07.2017
4 Ob 51/18fOGH19.04.2018

Auch; Beisatz: Wendet der Bestandnehmer ein, zur Benützung der strittigen Flächen aufgrund einer Vereinbarung berechtigt zu sein, so steht dies der Aufkündigung nur dann entgegen, wenn diese Ansicht zumindest vertretbar ist. (T9)

3 Ob 108/19gOGH11.09.2019

Beis wie T9

5 Ob 197/20mOGH30.11.2020
8 Ob 43/21pOGH29.04.2021
4 Ob 167/21vOGH21.10.2021
7 Ob 56/22vOGH29.06.2022
9 Ob 82/22gOGH24.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19911114_OGH0002_0070OB00624_9100000_002

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