European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2010:E95573
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt (RIS‑Justiz RS0070303). Entscheidend ist das Gesamtverhalten. Unleidliches Verhalten ist auch in laufend unternommenen Versuchen des Mieters zu erblicken, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen (vgl 8 Ob 120/07s; RIS‑Justiz RS0070321, RS0070417).
Nach diesen Kriterien verwirklicht das bereits in der Aufkündigung geltend gemachte, vom Erstgericht festgestellte Verhalten des Beklagten den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG. Hatte er doch durch das Okkupieren von Teilen des Ganges (welche die Nachbarin immer durchqueren musste), dessen „farbliche Gestaltung“ und die Anbringung einer „Eisentraverse“ oberhalb der Wohnungstür der Nachbarin nicht nur sein Benützungsrecht auf allgemeine Teile des Hauses ausgedehnt, sondern auch ein Verhalten gesetzt, durch welches sich die Nachbarin „bedrängt“ fühlen musste.
Unter diesen Umständen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin zu dem weiteren Vorfall (Bedrohung der Nachbarin mit dem „Abstechen“), der sich nach Einbringen der Aufkündigung, aber noch vor deren Zustellung ereignet hat, ausreichendes Vorbringen erstattete oder nicht.
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