OGH 1Ob33/91; 1Ob22/92; 1Ob15/95; 1Ob6/95; 1Ob55/95; 1Ob145/97y; 1Ob244/97g; 1Ob241/97s; 1Ob356/98d; 1Ob373/98d; 1Ob80/99t; 1Ob54/00y; 1Ob210/06y; 1Ob129/09s; 1Ob77/14a; 1Ob123/15t; 1Ob68/16f; 1Ob199/16w; 1Ob81/17v; 1Ob215/18a; 1Ob22/23a (RS0053073)

OGH1Ob33/91; 1Ob22/92; 1Ob15/95; 1Ob6/95; 1Ob55/95; 1Ob145/97y; 1Ob244/97g; 1Ob241/97s; 1Ob356/98d; 1Ob373/98d; 1Ob80/99t; 1Ob54/00y; 1Ob210/06y; 1Ob129/09s; 1Ob77/14a; 1Ob123/15t; 1Ob68/16f; 1Ob199/16w; 1Ob81/17v; 1Ob215/18a; 1Ob22/23a21.3.2023

Rechtssatz

Das Wort "können" in § 2 Abs 2 AHG bedeutet auch nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern, nicht aber die Zulässigkeit der Beweisführung im Amtshaftungsverfahren, dass etwa eine nicht erhobene Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg hätte haben können.

Normen

AHG §2 Abs2

1 Ob 33/91OGH18.09.1991

Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992/57 S 119

1 Ob 22/92OGH22.06.1993

nur: Das Wort "können" in § 2 Abs 2 AHG bedeutet auch nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern. (T1) <br/>Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788

1 Ob 15/95OGH29.05.1995

nur T1

1 Ob 6/95OGH30.01.1996

Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/15

1 Ob 55/95OGH25.06.1996

nur T1; Veröff: SZ 69/145

1 Ob 145/97yOGH24.07.1997
1 Ob 244/97gOGH14.10.1997

Auch; nur T1

1 Ob 241/97sOGH27.01.1998

nur T1; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfs, wäre er ergriffen worden, nachzuvollziehen. (T2) <br/>Veröff: SZ 71/7

1 Ob 356/98dOGH23.02.1999

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/28

1 Ob 373/98dOGH23.03.1999

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/51

1 Ob 80/99tOGH22.10.1999

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 54/00yOGH28.03.2000

Ähnlich; Beisatz: Ausschlaggebend ist, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof den eingeklagten Schaden bei abstrakter Beurteilung deren Wirkungsmöglichkeit hätte abwenden können. Hier:Verletzung der Rettungspflicht durch Unterlassung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde, durch welche die Eignung der beschlagnahmten Programmdisketten als Beweismittel für den im Hausdurchsuchungsbefehl angeführten Zweck, den Finanzbehörden eine nicht ordnungsgemäße Buchführung als ordnungsgemäß vorzutäuschen und damit offenkundig allfällige Finanzvergehen zu verschleiern, hätte überprüft werden müssen. Wäre der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die Beschlagnahme von Beweismitteln nach der Verdachtslage unberechtigt waren, so wäre durch eine solche Feststellung das behauptete Verwertungshindernis für das (auch) auf der nicht beschlagnahmten Festplatte des Klägers gespeicherte EDV-Programm und somit der dadurch angeblich entstandene Verdienstentgang weggefallen. (T3)

1 Ob 210/06yOGH28.11.2006

Beis wie T2; Beisatz: Hier wurde von den Parteien der ihnen leicht mögliche Nachweis gemäß § 19 Abs 2 zweiter Satz ErbStG unterlassen, welcher jedenfalls abstrakt geeignet gewesen wäre, den Schaden durch Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage deutlich zu verringern. (T4)

1 Ob 129/09sOGH20.04.2010

Beis wie T2

1 Ob 77/14aOGH22.05.2014

Auch; Beis wie T2

1 Ob 123/15tOGH27.08.2015

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2015/85

1 Ob 68/16fOGH28.04.2016

Vgl auch

1 Ob 199/16wOGH23.11.2016

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 81/17vOGH24.05.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Abänderung des Nichtzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO. (T5)

1 Ob 215/18aOGH30.04.2019

nur T1

1 Ob 22/23aOGH21.03.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00033_9100000_003

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