Rechtssatz
Wird die nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens durch das Ersturteil vom Kläger weder in der Berufung noch in der Revision gerügt, ist davon auszugehen, dass der nicht erledigte Teil aus dem Verfahren ausgeschieden ist.
8 ObA 66/14k | OGH | 29.10.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: In der Revision ungerügte Nichterledigung eines Eventualbegehrens durch das Berufungsgericht. (T1) |
1 Ob 181/16y | OGH | 18.10.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T2) |
4 Ob 218/22w | OGH | 28.02.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Feststellungsbegehren nur in dem Umfang als die Servitut „zu landwirtschaftlichen Zwecken“ begehrt wurde stattgegeben (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_010OBS00061_9100000_001
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