OGH 8Ob1/91; 8Ob49/02t; 8Ob186/02i; 8Ob5/04z; 5Ob188/05s; 4Ob156/06d; 8Ob21/07g; 5Ob88/10t; 3Ob5/12z; 3Ob88/12f; 2Ob193/13s; 1Ob172/13w; 4Ob73/22x; 8Ob130/22h; 3Ob76/23g (RS0044288)

OGH8Ob1/91; 8Ob49/02t; 8Ob186/02i; 8Ob5/04z; 5Ob188/05s; 4Ob156/06d; 8Ob21/07g; 5Ob88/10t; 3Ob5/12z; 3Ob88/12f; 2Ob193/13s; 1Ob172/13w; 4Ob73/22x; 8Ob130/22h; 3Ob76/23g25.5.2023

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluss der zweiten Instanz, der sich auf einen Beschwerdegegenstand im Kostenpunkt bezogen hatte (hier: Vorschuss des Masseverwalters) auch dann, wenn die zweite Instanz den Rekurs für zulässig erklärt hatte.

Normen

ZPO §528 Abs2 Z3 D4b
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a
KO §171

8 Ob 1/91OGH07.03.1991
8 Ob 49/02tOGH07.03.2002

nur: Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluss der zweiten Instanz, der sich auf einen Beschwerdegegenstand im Kostenpunkt bezogen hatte. (T1)

8 Ob 186/02iOGH29.08.2002

nur T1; Beisatz: Hier: Auftrag zur Äußerung über einen Antrag des Ausgleichsverwalters auf Entlohnung. (T2)

8 Ob 5/04zOGH26.02.2004

nur T1; Beisatz: Hier: Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses. (T3)<br/>Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die zweite Instanz über den Rekurs nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. (T4)

5 Ob 188/05sOGH30.08.2005

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 156/06dOGH28.09.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses auch gegen die in der Zulassung der Nebenintervention enthaltene Kostenentscheidung, weil dieser Beschluss an sich schon nicht abgesondert anfechtbar ist. (T5)

8 Ob 21/07gOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Entscheidung im Kostenpunkt. Gegen solche Entscheidungen ist ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig. (T6)

5 Ob 88/10tOGH27.05.2010

Vgl; Beis wie T6; Bem: Hier: Kostenvorschuss für den Zwangsverwalter gemäß § 6 Abs 2 MRG. (T7)

3 Ob 5/12zOGH22.02.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T4

3 Ob 88/12fOGH14.06.2012

Vgl auch

2 Ob 193/13sOGH23.10.2013

Auch; nur T1; Beis wie T4

1 Ob 172/13wOGH17.10.2013

Auch; Beis wie T6

4 Ob 73/22xOGH24.05.2022
8 Ob 130/22hOGH24.10.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

3 Ob 76/23gOGH25.05.2023

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19910307_OGH0002_0080OB00001_9100000_001