OGH 2Ob193/13s

OGH2Ob193/13s23.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Christian N*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch den Sachwalter Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. August 2013, GZ 15 R 303/13d-49, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Kosten (Z 1) und die Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren (RIS-Justiz RS0008673 [T10, T11]; RS0017282 [T3, T6]; RS0044288 [T1, T4]).

Stichworte