Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Revisionsrekurswerber und seine Schwester sind gesetzliche Erben. Im Zusammenhang mit seiner Behauptung, eine Eigentumswohnung der Verstorbenen gehöre noch zum Nachlass, weil die Übertragung an seine Schwester wegen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin rechtsunwirksam gewesen sei, beantragte er, die Ermittlung des Werts der Eigentumswohnung durch einen Sachverständigen, worauf die Miterbin diesem Antrag beitrat.
Das Erstgericht trug dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber den Erlag eines Kostenvorschusses von 4.000 EUR auf, widrigenfalls die „Ausfertigung des Gutachtens“ unterbleibe.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs als unzulässig zurück. Gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses sei ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die Unanfechtbarkeit von verfahrensleitenden Beschlüssen ergebe sich aus § 45 AußStrG. Andererseits verweise § 35 AußStrG nach manchen Entscheidungen auf die Bestimmungen der ZPO, nach denen ein Kostenvorschuss nur hinsichtlich seiner Höhe und überdies nur dann anfechtbar sei, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 1.250 EUR [richtig nunmehr nach § 440 Abs 6 ZPO seit 1. 7. 2009 2.000 EUR] übersteigt. Der Revisionsrekurs sei gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Miterben ist als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Rekursgericht meritorisch abgesprochen oder bloß eine Formalentscheidung gefällt hat (RIS-Justiz RS0044179). Auch der gerichtliche Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist als Kostenentscheidung im Sinne des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0044288 [T6], RS0044179).
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