Rechtssatz
Eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, erster Fall, StPO begründende Überschreitung der Strafbefugnis liegt auch dann vor, wenn die Strafe zwar ohnehin innerhalb des richtigerweise anzuwendenden Strafsatzes, jedoch unter irriger Zugrundelegung überhöhter Grenzen dieses Strafsatzes ausgemessen wurde.
14 Os 70/12v | OGH | 28.08.2012 |
Vgl; Beisatz: Dieser ‑ nicht geltend gemachte ‑ Umstand erfordert aber kein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO; ihm ist vom Oberlandesgericht im Rahmen der Entscheidung über die Berufung wegen Strafe Rechnung zu tragen. (T1)<br/>Bem: Vgl RS0116501. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0150OS00057_9000000_001
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