OGH 13Os108/05i

OGH13Os108/05i12.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Simon Sch***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11. April 2005, GZ 20 Hv 6/05k-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Bacher, der Angeklagten und des Verteidigers Dr. Steiner, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11. April 2005, GZ 20 Hv 6/05k-20, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 201 Abs 1 StGB.

Es wird im Strafausspruch - einschließlich der Vorhaftanrechnung - aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu Recht erkannt: Simon Sch***** wird nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von

18 Monaten

verurteilt.

Die Vorhaft vom 2. Februar 2005, 13.05 Uhr, bis 11. April 2005, 11.30 Uhr, und die bereits erlittene Strafhaft ab diesem Zeitpunkt bis 12. Oktober 2005, 11.20 Uhr, werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Text

Gründe:

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 11. April 2005, GZ 20 Hv 6/05k-20, wurde Simon Sch***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Indem das Schöffengericht seiner Sanktionsfindung statt des für diese strafbare Handlung festgesetzten Strafsatzes von sechs Monaten bis zu zehn Jahren einen solchen von einem bis zu zehn Jahren zugrunde legte (US 6), verletzte es - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz in der Bestimmung des § 201 Abs 1 StGB und überschritt ungeachtet der Tatsache, dass die ausgemessene Strafe innerhalb dieses Strafsatzes lag, seine Sanktionsbefugnis, sodass das Urteil erfolgreich aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO angefochten hätte werden können (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 666).

In Ausübung des ihm nach § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens sah sich der Oberste Gerichtshof deshalb bestimmt, den angefochtenen Strafausspruch aufzuheben.

Nach den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zwang Simon Sch***** Eleonore V*****, mit der er trotz beendeter Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft in einer Wohnung zusammenlebte, zuerst mit Gewalt (indem er ihr die Pyjamahose vom Körper riss, sie ins Bett zog, mit einer Hand ihre Hände gegen ihren Brustkorb drückte, diese mit einem Knie fixierte, ein Knie gegen ihren Kehlkopf drückte und mit einem Ellenbogen einen Oberschenkel fixierte) dazu, das Einführen dreier Finger in ihre Scheide zu dulden und brachte sein Opfer, nachdem es mit seiner Erlaubnis das Badezimmer aufgesucht hatte, schließlich durch Drohungen (§ 89 StGB) und erneute Gewaltanwendung dazu, das Einführen von Vibratoren in Scheide und After und einen Analverkehr über sich ergehen zu lassen.

Das Schöffengericht sah darin - der Sache nach im Sinn einer tatbestandlichen Handlungseinheit durch wiederholte Verwirklichung des selben Tatbestandes in kurzer zeitlicher Abfolge (vgl Ratz in WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 104 unter Berufung auf Jescheck/Weigend AT5 711

ff) - (nur) ein Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB begründet, was zwingend aus der - rechtlich jedoch verfehlten (richtungweisend Burgstaller, JBl 1983, 661 und JBl 2000, 328 [Entscheidungsanmerkungen] sowie in WK2 § 80 Rz 110) - Bezeichnung des Gesamtgeschehens als „verstärkte Tatbildmäßigkeit" erhellt (vgl US 6).

Bei der Strafneubemessung fiel daher die Nötigung des Tatopfers zu mehreren dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen erschwerend ins Gewicht, wogegen Simon Sch***** sein reumütiges, umfassendes Geständnis, die Enthemmung durch Alkohol und sein bis zur Tat ordentlicher Lebenswandel mildernd zustatten kamen, sodass eine schon aus generalpräventiven Gründen zur Gänze unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen erscheint. Die Vorhaftanrechnung gründet sich auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB. Die bereits verbüßte Strafhaft war analog § 359 Abs 3 StPO anzurechnen (RIS-Justiz RS0087307).

Stichworte