OGH 9Os78/82 (RS0087307)

OGH9Os78/829.11.1982

Rechtssatz

Die Strafvollzugsanordnung (StPO-Form StV 4) muß mit jenen richterlichen Entscheidungen übereinstimmen, in welchen die betreffenden Daten (Strafhöhe, Anrechnung von Vorhaft und Zwischenhaft) gerichtsordnungsgemäß ausgesprochen wurden. Keinesfalls dient die Strafvollzugsanordnung dazu, die Aussprüche des Gerichtes in dieser Beziehung zu korrigieren. Das besagt allerdings nicht, daß bei der Berechnung der Strafzeit aus Urteilen, die im Verhältnis des § 31 StGB stehen, die in jedem von ihnen anzurechnende Vorhaft doppelt zu berücksichtigen wäre. Die Strafzeitberechnung ist ausschließlich Sache der Vollzugsbehörde.

Normen

StVG §1 Z5
StVG §3 Abs1

9 Os 78/82OGH09.11.1982

Veröff: EvBl 1983/88 S 332 = SSt 53/70

9 Os 3/84OGH17.01.1984

nur: Die Strafzeitberechnung ist ausschließlich Sache der Vollzugsbehörde. (T1) Beisatz: Keine Anrechnung der nach Rechtskraft bis zur Vollzugsanordnung erlittenen "Nachhaft" durch das Gericht. (T2) Veröff: EvBl 1984/126 S 495 = JBl 1984,620 = SSt 55/2

14 Os 162/88OGH30.11.1988

Vgl; Beisatz: Eine unrichtige Wiedergabe des aushaftenden Strafrestes (hier in einem Widerrufsbeschluß nach § 494 a Abs 1 Z 4 StPO) kann jederzeit berichtigt werden. (T3) Veröff: JBl 1989,400

11 Os 80/89OGH08.08.1989

nur T1; Veröff: EvBl 1990/11 S 57 = RZ 1990/4 S 22 = SSt 60/50

14 Os 137/90OGH15.01.1991

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19821109_OGH0002_0090OS00078_8200000_001

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