OGH 14Os70/12v

OGH14Os70/12v28.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Marcus S***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 30. Dezember 2011, GZ 36 Hv 106/11m-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Marcus S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcus S***** des (richtig:) Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Februar bis Mai 2011 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dazu beigetragen, dass die unter einem rechtskräftig verurteilten unmittelbaren Täter Gerhard P***** und Richard W***** von 19. Februar bis 8. April 2011 (Gerhard P*****) und von 11. Februar bis 6. Mai 2011 (Richard W*****) in H***** und anderen Orten Österreichs gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in zahlreichen Fällen Verfügungsberechtigte mehrerer zum Vertrieb von A1-Produkten berechtigter Unternehmen unter der Vorgabe, zahlungsfähige und zahlungswillige Vertragspartner zu sein, sowie unter Vorlage gefälschter Führerscheine und dazu passender Bankomatkarten zur Übergabe von hochwertigen Mobiltelefonen im Gesamtwert von 49.935 Euro (Gerhard P*****; I/A/a) und 9.926 Euro (Richard W*****; I/A/b) verleiteten, wodurch der T***** AG ein Vermögensschaden in dieser Höhe entstand, indem er Totalfälschungen der bei den Betrügereien verwendeten Urkunden und unbaren Zahlungsmittel, nämlich von mindestens 32 Führerscheinen und mindestens 35 Maestro-Bankomatkarten, her- und den unmittelbaren Tätern zur Verfügung stellte und dabei die Herbeiführung eines Schadens von etwa 40.000 Euro ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.

Im Anschluss an die Verkündung meldete der Angeklagte gegen das Urteil „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung - auch gegen die Privatbeteiligtenzusprüche“ an (ON 55 S 72), führte die Rechtsmittel aber nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an seinen (Wahl-)Verteidiger (ON 35) im elektronischen Rechtsverkehr (am 26. April 2012; vgl den Zustellnachweis bei ON 56) nicht aus.

Rechtliche Beurteilung

Da somit weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in einer Ausführung des Rechtsmittels einer der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO oder im § 281a StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Anzumerken bleibt, dass dem Urteil Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet, weil das Schöffengericht bei seiner Sanktionsfindung „gemäß § 147 Abs 2 StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe“ ausging (US 22), obwohl diese Gesetzesstelle keine Strafuntergrenze und eine Strafobergrenze von drei Jahren vorsieht (RIS-Justiz RS0099957). Dieser - nicht geltend gemachte - Umstand erfordert aber kein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO; ihm ist vom Oberlandesgericht im Rahmen der Entscheidung über die Berufung wegen Strafe Rechnung zu tragen (RIS-Justiz RS0116501, RS0114427, RS0109969).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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