Rechtssatz
Weist der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurück und war mit dieser eine zugunsten des Angeklagten erhobene Berufung verbunden, so überlässt der Oberste Gerichtshof die Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall StPO dem Oberlandesgericht.
13 Os 78/06d | OGH | 13.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Angesichts der auch gegen die Unterbringungsanordnung gerichteten Berufung des Angeklagten bedarf es ungeachtet fehlender eindeutiger Sachverhaltsannahmen zur prognostizierten Tat keines amtswegigen Vorgehens des Obersten Gerichtshofes nach §§ 344 zweiter Satz, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T1) |
13 Os 9/08k | OGH | 22.01.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall. (T2) |
14 Os 132/09g | OGH | 17.11.2009 |
Vgl auch; Bem: Hier: Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20001129_OGH0002_0130OS00119_0000000_001