OGH 13Os115/03

OGH13Os115/0324.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Titan S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. März 2003, GZ 8 Hv 116/02a-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Titan S***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider in der Absicht, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen jeweils großer Mengen (§ 28 Abs 6 SMG; US 4 f) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, (nach den Urteilsgründen trotz eines - nicht als Undeutlichkeit gerügten - Schreibfehlers in US 4 deutlich genug ersichtlich [vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19]) von Jänner oder Februar 2001 bis 17. Mai 2002 in Graz Suchgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Gesamtmenge, nämlich insgesamt rund 1055 g eines Heroin- und 715 g eines Kokaingemisches durch zahlreiche Übergaben für sich allein die Grenzmenge nicht erreichender Heroin- oder Kokainportionen an namentlich genannte Abnehmer in Verkehr gesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Indem die aus § 281 Abs 1 Z 5 (vierter Fall) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit ihrem Vorwurf, die getroffenen Feststellungen entbehrten "jeder Deckung in den Beweisergebnissen", nicht Maß an den umfänglich angestellten beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter nimmt, verfehlt sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht (WK-StPO § 281 Rz 455) und konnte daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden, was die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge hat (§ 285i StPO). Die erst nachträglich in Form einer Anregung des Angeklagten zu amtswegigem Vorgehen vorgetragene Behauptung einer Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbotes bedurfte keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (WK-StPO § 285i Rz 6). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte