Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Werner Sch***** wurde schuldig erkannt, in 700 Fällen jeweils tateinheitlich das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (1), das Finanzvergehen nach § 116 (zu ergänzen: erster Fall) MOG (2) sowie das Vergehen der Fälschung von Beweismitteln nach § 293 Abs 2 StGB
(3) begangen zu haben.
Danach hat er von 11. Dezember 1997 bis 20. Dezember 1999 in K***** und D*****
1) ohne den Tatbestand des § 35 Abs 1 FinStrG zu erfüllen, vorsätzlich und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Gesamthöhe von 28,956.126 S (US 6) bewirkt, indem er bei der Einfuhr von insgesamt 17.480,91 Tonnen Mais und 566 Tonnen Gerste durch Vorlage von Scheinpachtverträgen das Vorliegen von Voraussetzungen für eine Eingangsabgabenbefreiung nach der Zollbefreiungsverordnung VO (EWG) 918/83 vortäuschte;
2) diese Waren (zu ergänzen: vorsätzlich; s US 5 f, 9) ohne die nach § 110 MOG erforderlichen Einfuhrlizenzen eingeführt;
3) die genannten Scheinpachtverträge, mithin falsche Beweismittel, bei deren Vorlage gegenüber dem Abfertigungszollamt in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht.
Rechtliche Beurteilung
Die - inhaltlich gegen die Schuldsprüche wegen der Finanzvergehen - nominell (nur) aus Z 5, der Sache nach auch aus Z 11 erster Fall iVm Z 5 des § 281 Abs 1 StPO - ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Sie gesteht nämlich den - solcherart zueinander nicht im Widerspruch stehenden - Entscheidungsgründen durchaus eine Feststellung des Inhalts zu, dass das vorstehend genannte Getreide zur Gänze zugekauft und gerade nicht Ertrag vom Angeklagten gepachteter Grundstücke war. Die daraus resultierende Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge, weil die aggravierende Gewichtung des "hohen strafbestimmenden Wertes" der Einfuhren im Rahmen der Strafbemessung (Z 11 zweiter Fall) als Berufungsgrund geltend gemacht wurde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 711, § 283 Rz 1, § 285i Rz 6).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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