Normen
15 Os 128/89 | OGH | 21.11.1989 |
Veröff: SSt 60/80 = JBl 1990,329 (zustimmend Kienapfel) |
13 Os 82/91 | OGH | 06.11.1991 |
Veröff: JBl 1992,726 (Kienapfel) |
12 Os 71/92 | OGH | 17.09.1992 |
Veröff: EvBl 1993/39 S 172 |
11 Os 29/95 | OGH | 04.04.1995 |
14 Os 148/00 | OGH | 25.09.2001 |
12 Os 65/06k | OGH | 21.09.2006 |
Vgl auch; nur: Zur Verleitung eines anderen durch Täuschung über Tatsachen zu einer sich selbst oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung ist eine tätergewollt unmittelbare Einwirkung des täuschungsbedingten Irrtums, sei es auch nur als einer von mehreren Faktoren, auf den für die selbstschädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozess vorauszusetzen. (T1)<br/>Beisatz: Dass die Tatopfer nicht unmittelbar durch den Beschwerdeführer, sondern - plangemäß - durch die Weitergabe der tatsachenwidrigen Behauptungen getäuscht worden sind, ist rechtlich unerheblich, womit es bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers auch dahinstehen kann, ob der die tatsachwidrigen Behauptungen Weitergebende seinerseits gutgläubig oder schlechtgläubig gehandelt hat. (T2) |
14 Os 60/14a | OGH | 12.08.2014 |
Vgl auch |
12 Os 1121/14g | OGH | 11.06.2015 |
Auch; Beis wie T2 |
12 Os 71/17h | OGH | 18.01.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Der Betrug als Selbstschädigungsdelikt setzt voraus, dass der Getäuschte durch sein Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) unmittelbar selbst einen Vermögensschaden herbeiführt. Wird hingegen der Schaden erst nach der durch Täuschung erschlichenen Disposition des Getäuschten durch eine weitere selbstständige Aktion des Täters herbeigeführt, scheidet Betrug aus. (T3)<br/>Beisatz: Als Betrug zu beurteilen sind aber auch Konstellationen, in denen der Getäuschte durch eine tatplangemäß irrtumsbedingte Vermögensverfügung dem Täter ein (zu dessen Betrugskonzept gehörendes) Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst. (T4) |
15 Os 3/20k | OGH | 23.12.2020 |
Vgl |
11 Os 6/21y | OGH | 15.03.2021 |
Vgl; Beis wie T2 |
13 Os 100/23i | OGH | 20.12.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0150OS00128_8900000_001
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