OGH 15Os128/89; 13Os82/91; 12Os71/92; 11Os29/95; 14Os148/00; 12Os65/06k; 14Os60/14a; 12Os1121/14g; 12Os71/17h; 15Os3/20k; 11Os6/21y; 13Os100/23i (RS0094550)

OGH15Os128/89; 13Os82/91; 12Os71/92; 11Os29/95; 14Os148/00; 12Os65/06k; 14Os60/14a; 12Os1121/14g; 12Os71/17h; 15Os3/20k; 11Os6/21y; 13Os100/23i20.12.2023

Rechtssatz

Zur Verleitung eines anderen durch Täuschung über Tatsachen zu einer sich selbst oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung ist eine tätergewollt unmittelbare Einwirkung des täuschungsbedingten Irrtums, sei es auch nur als einer von mehreren Faktoren, auf den für die selbstschädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozess vorauszusetzen. Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren derartigen Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch jene Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, entsprechen diesem Erfordernis nicht und kommen daher als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinn des § 146 StGB nicht in Betracht (vgl hiezu Kienapfel BT II 2.Auflage, § 146 RN 97, 106, 249 f sowie Karollus in JBl 1989,627 ff, va 635 f).

Normen

StGB §15 Abs2 B3
StGB §146 D

15 Os 128/89OGH21.11.1989

Veröff: SSt 60/80 = JBl 1990,329 (zustimmend Kienapfel)

13 Os 82/91OGH06.11.1991

Veröff: JBl 1992,726 (Kienapfel)

12 Os 71/92OGH17.09.1992

Veröff: EvBl 1993/39 S 172

11 Os 29/95OGH04.04.1995
14 Os 148/00OGH25.09.2001
12 Os 65/06kOGH21.09.2006

Vgl auch; nur: Zur Verleitung eines anderen durch Täuschung über Tatsachen zu einer sich selbst oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung ist eine tätergewollt unmittelbare Einwirkung des täuschungsbedingten Irrtums, sei es auch nur als einer von mehreren Faktoren, auf den für die selbstschädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozess vorauszusetzen. (T1)<br/>Beisatz: Dass die Tatopfer nicht unmittelbar durch den Beschwerdeführer, sondern - plangemäß - durch die Weitergabe der tatsachenwidrigen Behauptungen getäuscht worden sind, ist rechtlich unerheblich, womit es bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers auch dahinstehen kann, ob der die tatsachwidrigen Behauptungen Weitergebende seinerseits gutgläubig oder schlechtgläubig gehandelt hat. (T2)

14 Os 60/14aOGH12.08.2014

Vgl auch

12 Os 1121/14gOGH11.06.2015

Auch; Beis wie T2

12 Os 71/17hOGH18.01.2018

Vgl auch; Beisatz: Der Betrug als Selbstschädigungsdelikt setzt voraus, dass der Getäuschte durch sein Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) unmittelbar selbst einen Vermögensschaden herbeiführt. Wird hingegen der Schaden erst nach der durch Täuschung erschlichenen Disposition des Getäuschten durch eine weitere selbstständige Aktion des Täters herbeigeführt, scheidet Betrug aus. (T3)<br/>Beisatz: Als Betrug zu beurteilen sind aber auch Konstellationen, in denen der Getäuschte durch eine tatplangemäß irrtumsbedingte Vermögensverfügung dem Täter ein (zu dessen Betrugskonzept gehörendes) Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst. (T4)

15 Os 3/20kOGH23.12.2020

Vgl

11 Os 6/21yOGH15.03.2021

Vgl; Beis wie T2

13 Os 100/23iOGH20.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19891121_OGH0002_0150OS00128_8900000_001

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