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Versuchsbeginn beim mehrstufig begangenen Betrug

RechtsprechungOrdentliche GerichteDiethelm KienapfelJBl 1990, 329 Heft 5 v. 1.5.1990

StGB § 15 Abs 2, StGB § 146

Der Tatbestand des (vollendeten) Betrugs erfordert eine unmittelbare Einwirkung des täuschungsbedingten Irrtums auf den für die selbstschädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozeß.

Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren derartigen Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch jene Täuschung auszulösenden Willensentschluß des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, entsprechen diesem Erfordernis nicht und kommen daher als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen iSd § 146 StGB nicht in Betracht.

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