OGH 10ObS193/89; 10ObS46/90; 10ObS92/90; 10ObS428/89; 10ObS346/89; 10ObS326/90; 10ObS111/91; 10ObS72/93; 10ObS93/93; 10ObS101/95; 10ObS142/95; 10ObS100/99z; 10ObS79/01t; 10ObS158/01k; 10ObS220/02d; 10ObS56/05s; 10ObS55/08y; 10ObS111/08h; 10ObS80/09a; 10ObS152/14x; 10ObS70/23a (RS0083742)

OGH10ObS193/89; 10ObS46/90; 10ObS92/90; 10ObS428/89; 10ObS346/89; 10ObS326/90; 10ObS111/91; 10ObS72/93; 10ObS93/93; 10ObS101/95; 10ObS142/95; 10ObS100/99z; 10ObS79/01t; 10ObS158/01k; 10ObS220/02d; 10ObS56/05s; 10ObS55/08y; 10ObS111/08h; 10ObS80/09a; 10ObS152/14x; 10ObS70/23a22.8.2023

Rechtssatz

Im allgemeinen ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 2/73); dies jedoch nur, wenn sie eine Tätigkeit war, die ihrem Inhalt nach (vgl SSV-NF 3/2) gemäß § 14 Abs 1 ASVG die Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde.

Normen

ASVG §14 Abs1
ASVG §245
ASVG §273

10 ObS 193/89OGH24.10.1989

Veröff: SSV-NF 3/123

10 ObS 46/90OGH27.03.1990

nur: Im allgemeinen ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 2/73). (T1)

10 ObS 92/90OGH12.06.1990

Veröff: SZ 63/97 = SSV-NF 4/84 = ZAS 1992/25 S 200 (Andexlinger)

10 ObS 428/89OGH18.09.1990

nur T1

10 ObS 346/89OGH18.09.1990

nur T1; Veröff: SSV-NF 4/97

10 ObS 326/90OGH09.10.1990

Auch; nur T1

10 ObS 111/91OGH23.04.1991

Auch; Veröff: SSV-NF 5/45

10 ObS 72/93OGH27.04.1993

Auch; Beisatz: Während die Verweisung eines Angestellten auf die Tätigkeit eines Büroboten ausscheidet, kann die Tätigkeit einer Bürohilfskraft eine Angestelltentätigkeit sein, wenn dabei Kanzleiarbeiten auszuführen sind (SSV-NF 3/123). (T2)

10 ObS 93/93OGH25.05.1993

nur T1

10 ObS 101/95OGH08.06.1995

nur: Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. (T3); Beis wie T2

10 ObS 142/95OGH20.07.1995

nur T1; nur T3

10 ObS 100/99zOGH09.11.1999

nur T1

10 ObS 79/01tOGH24.04.2001

nur T3

10 ObS 158/01kOGH12.06.2001

nur T3

10 ObS 220/02dOGH18.07.2002

auch; nur: Im allgemeinen ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 2/73); dies jedoch nur, wenn sie eine Tätigkeit war, die ihrem Inhalt nach (vgl SSV-NF 3/2) gemäß § 14 Abs 1 ASVG die Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. (T4)

10 ObS 56/05sOGH09.08.2005

nur T3

10 ObS 55/08yOGH27.05.2008

Auch; nur T3

10 ObS 111/08hOGH09.09.2008

Auch; nur T3; Beisatz: Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz als Angestellter und/oder auch als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genießt, darf in allen Berufssparten verwiesen werden, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt. (T5)

10 ObS 80/09aOGH12.05.2009

Auch; Beisatz: Die frühere Ausübung eines technischen Berufs durch den Versicherten (hier: gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur) bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten (überwiegend) kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T6); Beisatz: Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz als Angestellter und auch als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genießt, kann in allen Berufsparten, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt, verwiesen werden, weil er über vielfältigere Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener Versicherter verfügt. (T7)

10 ObS 152/14xOGH24.02.2015

Auch

10 ObS 70/23aOGH22.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19891024_OGH0002_010OBS00193_8900000_001

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