OGH 9ObA141/89; 9ObA228/90 (RS0028954)

OGH9ObA141/89; 9ObA228/9013.12.2023

Rechtssatz

Entlassung eines Mitglieds des Betriebsrates. Den Arbeitgeber trifft nicht nur die Obliegenheit, ihm bekanntgewordene Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen, sondern auch ehestens die Klage auf Zustimmung zur Entlassung einzubringen.

Angestellte — gesetzlicher Entlassungsgrund — wichtiger Grund — besonderer Entlassungsschutz — Zeitpunkt — Verwirkung — Rechtsauskunft — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — verspätet — Verfristung

 

Normen

AngG §27 C1
ArbVG §122

9 ObA 141/89OGH24.05.1989

Veröff: RdW 1989,343 = Arb 10785

9 ObA 228/90OGH10.10.1990
9 ObA 226/91OGH20.11.1991

Beisatz: § 48 ASGG. (T1)<br/>Beisatz: Zuwarten bis zur Erhärtung von Verdachtsmomenten gerechtfertigt. Ob das Betriebsratsmitglied von den gegen es geführten Ermittlungen des Arbeitgebers Kenntnis hatte, ist allerdings für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung ohne Bedeutung. (T2)<br/>Veröff: RdW 1992,218

9 ObA 138/91OGH06.11.1991

Vgl auch; Beisatz: Bei einem solchen, für den Betriebsinhaber ungewöhnlichen und sehr bedeutsamen Schritt wie der Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes muss dem Betriebsleiter auch Zeit zur Einholung eines juristischen Rates zugebilligt werden. (T3)<br/>Veröff: ecolex 1992,113

8 ObA 240/98xOGH18.03.1999

Beis wie T3

8 ObA 78/99zOGH18.05.1999

Ähnlich; Beisatz: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu § 122 ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden. (T4)

8 ObA 306/99dOGH22.12.1999

Ähnlich; Beis wie T4 nur: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. (T5) <br/>Beisatz: Zuwarten von 10 Tagen zwecks Besprechung mit Steuerberater und Klagevertreter zu lange. (T6)

8 ObA 226/00vOGH25.01.2001
8 ObA 38/19zOGH24.07.2019

Vgl; Beisatz: Die Klage des Betriebsinhabers auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss unverzüglich erfolgen, nachdem dem Arbeitgeber der Grund, der zur Kündigung berechtigt, bekannt geworden ist. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Zuwarten von drei Wochen ohne ausreichend konkrete Gründe für eine Rechtfertigung der Verzögerung verletzt die Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung des Entlassungsgrundes. (T8)

8 ObA 73/23bOGH13.12.2023

Beisatz: Dass die Rechtsprechung die unverzügliche Klage auf nachträgliche gerichtliche Zustimmung verlangt, beruht auf der Erwägung, dass der Arbeitgeber alles zu tun hat, um den Schwebezustand so kurz wie möglich zu halten. Es gilt eine der Funktion der Belegschaftsvertretung äußerst abträgliche Rechtsunsicherheit tunlichst hintanzuhalten. (T9)<br/>Beisatz: Ob die Klage auf gerichtliche Zustimmung rechtzeitig erhoben wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Verspätung, wenn die Klage erst rund 2 Wochen nach der Entlassung bei Gericht einlangt (T11)

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_009OBA00141_8900000_001

Stichworte