Rechtssatz
§ 25 NWG sieht zwar eine beschränkte Kostenersatzpflicht des Antragstellers, nicht aber einen Kostenersatzanspruch desselben vor.
2 Ob 552/95 | OGH | 24.08.1995 |
Vgl; Beisatz: Trotz Erfolglosigkeit des Revisionsrekurses des Antragsgegners und Hinweises des Antragstellers auf die Unzulässigkeit dieses Rekurses hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Kostenersatz für seine Rechtsmittelschrift, weil im Hinblick auf das Vorliegen divergenter Entscheidungen (der Vorinstanzen) seine Kosten nicht durch ein nach dem Gesetz ungerechtfertigtes Einschreiten der Antragsgegner verursacht wurden. (T1) |
1 Ob 88/99v | OGH | 27.04.1999 |
Vgl; Beisatz: Nur ein ungerechtfertigtes Einschreiten im Sinn des § 25 Abs 1 NWG kann einen Kostenersatzanspruch der Antragstellerin nach sich ziehen. (T2) |
3 Ob 76/08k | OGH | 11.07.2008 |
Auch; Beisatz: Nach § 25 Abs 1 NWG idF des AußStr-BegleitG kommt ausnahmslos nur eine Kostenersatzpflicht des Eigentümers des notleidenden Grundstücks in Betracht. (T3) |
4 Ob 56/20v | OGH | 22.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Kostenersatzpflicht trifft nur den Eigentümer des notleidenden Grundstückes. (T4) |
1 Ob 62/22g | OGH | 18.05.2022 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Kostenersatzpflicht umfasst allerdings nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und -verteidigung notwendige Kosten des Antragsgegners. Dazu gehört ein unzulässiges Rechtsmittel nicht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19890228_OGH0002_0020OB00514_8900000_001