OGH 4Ob1514/88; 2Ob545/89; 1Ob19/93; 1Ob6/99k; 7Ob286/03i; 2Ob11/05i; 1Ob73/05z; 7Ob101/07i; 9Ob62/09x; 4Ob9/10t; 8Ob128/09w; 10Ob20/11f; 10Ob25/11s; 6Ob105/11a; 4Ob96/11p; 9Ob13/12w; 4Ob24/13b; 6Ob166/13z; 7Ob71/14p; 7Ob80/14m; 3Ob53/14m; 6Ob33/15v; 5Ob173/15z; 4Ob43/16a; 2Ob1/16k; 9Ob53/16h; 3Ob52/18w; 2Ob12/19g; 1Ob198/19b; 9Ob80/19h; 1Ob62/20d; 6Ob60/20x; 6Ob123/20m; 6Ob247/20x; 6Ob171/21x; 10Ob22/21i; 5Ob210/21z; 4Ob242/22z (RS0010607)

OGH4Ob1514/88; 2Ob545/89; 1Ob19/93; 1Ob6/99k; 7Ob286/03i; 2Ob11/05i; 1Ob73/05z; 7Ob101/07i; 9Ob62/09x; 4Ob9/10t; 8Ob128/09w; 10Ob20/11f; 10Ob25/11s; 6Ob105/11a; 4Ob96/11p; 9Ob13/12w; 4Ob24/13b; 6Ob166/13z; 7Ob71/14p; 7Ob80/14m; 3Ob53/14m; 6Ob33/15v; 5Ob173/15z; 4Ob43/16a; 2Ob1/16k; 9Ob53/16h; 3Ob52/18w; 2Ob12/19g; 1Ob198/19b; 9Ob80/19h; 1Ob62/20d; 6Ob60/20x; 6Ob123/20m; 6Ob247/20x; 6Ob171/21x; 10Ob22/21i; 5Ob210/21z; 4Ob242/22z31.5.2023

Rechtssatz

Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellt und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks (hier: für Wohnzwecke) abhängig ist. Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet.

Wesentlichkeit der Einwirkung

 

Normen

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364a

4 Ob 1514/88OGH28.06.1988
2 Ob 545/89OGH28.02.1990

JBl 1990,786

1 Ob 19/93OGH17.11.1993

Auch; nur: Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellt. (T1) <br/>Veröff: SZ 66/147

1 Ob 6/99kOGH21.12.1999

Auch; Veröff: SZ 72/205

7 Ob 286/03iOGH14.01.2004

Auch; Beisatz: Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können allerdings eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten. (T2)<br/>Beisatz: Immissionen, die zulässig sind, sind möglichst unter Schonung des davon betroffenen Nachbarn zu erzeugen, weil andernfalls der angestrebte Interessenausgleich nur unvollkommen verwirklicht wäre. (T3)

2 Ob 11/05iOGH03.02.2005

Auch

1 Ob 73/05zOGH24.06.2005

nur: Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. (T4)

7 Ob 101/07iOGH20.06.2007

nur T1; nur T4; Beisatz: Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung dar. Da nicht feststeht, dass der Betrieb der Basisstation eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht, kann von einer (objektiven) wesentlichen Beeinträchtigung im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht gesprochen werden. (T5)

9 Ob 62/09xOGH29.10.2009

Auch; nur T4; Beis wie T2

4 Ob 9/10tOGH23.02.2010
8 Ob 128/09wOGH22.09.2010

Auch; nur T4; Beisatz: Die Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen aus zu beantworten, der auch auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte wenigstens Bedacht nimmt. Der Interessenausgleich erfordert von beiden Seiten gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz, um einen akzeptablen Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/112

10 Ob 20/11fOGH03.05.2011

Auch

10 Ob 25/11sOGH03.05.2011

Auch

6 Ob 105/11aOGH16.06.2011

nur T4

4 Ob 96/11pOGH09.08.2011

Vgl auch; Beisatz: Herabfallendes Laub und Nadeln, die eine gelegentliche Reinigung der Dachrinne erforderlich machen, stellen ‑ gemessen an den örtlichen Verhältnissen ‑ idR keine wesentliche Beeinträchtigung dar. (T7)

9 Ob 13/12wOGH29.05.2012

Auch

4 Ob 24/13bOGH19.03.2013

Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T8)

6 Ob 166/13zOGH30.09.2013

nur T4; Beisatz: Ist allerdings die Gesundheitsgefährdung bzw gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt - und nicht nur für übersensible Menschen - gesundheitsgefährdend bzw gesundheitsbeeinträchtigend ist. Dafür trifft aber den betroffenen Nachbar die Beweislast. (T9)

7 Ob 71/14pOGH21.05.2014
7 Ob 80/14mOGH21.05.2014

Vgl auch; nur T4

3 Ob 53/14mOGH25.06.2014

Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T10)

6 Ob 33/15vOGH19.03.2015

Beisatz: Hier: Froschquaken. (T11)

5 Ob 173/15zOGH25.09.2015

Vgl; Veröff: SZ 2015/103

4 Ob 43/16aOGH30.03.2016
2 Ob 1/16kOGH16.11.2016

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zigarrenrauch. (T12); Veröff: SZ 2016/118

9 Ob 53/16hOGH20.04.2017

Auch

3 Ob 52/18wOGH25.04.2018

Beis wie T9

2 Ob 12/19gOGH30.01.2020

vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens (§ 364a ABGB). (T13)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/10

1 Ob 198/19bOGH19.11.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Geruchsbeeinträchtigung; Küchendunst; Buschenschank; Weingärten. (T14)

9 Ob 80/19hOGH26.02.2020
1 Ob 62/20dOGH28.04.2020
6 Ob 60/20xOGH23.04.2020

nur T4

6 Ob 123/20mOGH25.11.2020

Vgl; nur T4

6 Ob 247/20xOGH18.02.2021

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Auch Sonder- und Hyperempfindlichkeiten oder spezielle Gewohnheiten des konkret beeinträchtigten Nachbarn sind im Allgemeinen nicht beachtlich. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Lärmbelästigung durch einen Mühlenbetrieb. (T16)

6 Ob 171/21xOGH20.10.2021

Beisatz: Hier: Geräuschimmissionen und Luftstrom aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage. (T17)

10 Ob 22/21iOGH13.09.2021
5 Ob 210/21zOGH16.12.2021
4 Ob 242/22zOGH31.05.2023

Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Zeitlich beschränkte Lärmimmissionen durch das Basketballspielen in einer ländlichen Fremdenverkehrsregion stellen auch aufgrund der sozialrelevanten (gesundheitsfördernden) Bedeutung von Sport keine wesentliche Beeinträchtigung dar. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0040OB01514_8800000_003

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