OGH 10ObS113/87; 10ObS362/99d; 10ObS117/00d; 10ObS153/02a; 10ObS145/14t; 10ObS137/21a; 10ObS43/23f (RS0085098)

OGH10ObS113/87; 10ObS362/99d; 10ObS117/00d; 10ObS153/02a; 10ObS145/14t; 10ObS137/21a; 10ObS43/23f22.8.2023

Rechtssatz

Ob ein Versicherter in der Lage ist den Anmarschweg zurückzulegen, ist eine Rechtsfrage, die ausgehend von den bestehenden Einschränkungen zu prüfen ist. Es sind Feststellungen darüber erforderlich, welche Strecke der Versicherte zu Fuß zu bewältigen im Stand ist, ob er in der Lage ist ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützten und welche Einschränkungen allenfalls dabei bestehen.

Normen

ASVG §255 Ca
ASVG §273
BSVG §124

10 ObS 113/87OGH26.04.1988
10 ObS 362/99dOGH25.01.2000

Auch

10 ObS 117/00dOGH06.06.2000

Beisatz: Diese Rechtsfrage ist ausgehend von den Tatsachenfeststellungen über die körperlichen und geistigen Einschränkungen des Versicherten zu klären. (T1)

10 ObS 153/02aOGH28.05.2002

Beisatz: Hier: Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG. (T2)

10 ObS 145/14tOGH16.12.2014

Beis wie T1

10 ObS 137/21aOGH13.09.2021

Beis wie T1

10 ObS 43/23fOGH22.08.2023

vgl; Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_010OBS00113_8700000_004

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