European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00137.21A.0913.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ob ein Versicherter in der Lage ist den Anmarschweg zurückzulegen, ist eine Rechtsfrage, die ausgehend von den körperlichen und geistigen Einschränkungen des Versicherten zu klären ist (RS0085098 [T1]). Die Auslegung der dazu getroffenen Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl RS0118891).
[2] Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Kläger – unter Beachtung seiner bestehenden medizinischen Einschränkungen – der Weg zur Arbeit unter städtischen und ländlichen Bedingungen nicht eingeschränkt ist. Das Berufungsgericht maß dieser auf die eingeholten Sachverständigengutachten gegründeten Feststellung den Sinngehalt bei, dass auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel keiner Einschränkung unterliege, wie dies ausdrücklich im nervenärztlichen, im orthopädischen und im zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachten ausgeführt ist. Angesichts des Akteninhalts begegnet diese Auslegung des Berufungsgerichts keinen im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Bedenken.
[3] Dem Revisionsvorbringen, es fehlten Feststellungen dazu, ob der Kläger ausgehend von seinen orthopädischen Leiden ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen könne, ist daher die getroffene Feststellung betreffend die Arbeitswege des Klägers entgegen zu halten. Wenn – wie hier – zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
[4] Die Revision ist daher mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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