OGH 8Ob33/86; 1Ob575/87; 8Ob41/87; 8Ob72/87; 2Ob71/93; 2Ob86/95; 2Ob49/98i; 6Ob143/98t; 5Ob50/99k; 2Ob338/99s; 2Ob38/00b; 3Ob193/00d; 1Ob135/01m; 5Ob38/04f; 2Ob176/05d; 10Ob88/07z; 2Ob226/07k; 8Ob27/09t; 7Ob63/10f; 8Ob15/11f; 2Ob31/12s; 8Ob81/16v; 2Ob99/20b; 5Ob241/21h; 4Ob211/23t (RS0030213)

OGH8Ob33/86; 1Ob575/87; 8Ob41/87; 8Ob72/87; 2Ob71/93; 2Ob86/95; 2Ob49/98i; 6Ob143/98t; 5Ob50/99k; 2Ob338/99s; 2Ob38/00b; 3Ob193/00d; 1Ob135/01m; 5Ob38/04f; 2Ob176/05d; 10Ob88/07z; 2Ob226/07k; 8Ob27/09t; 7Ob63/10f; 8Ob15/11f; 2Ob31/12s; 8Ob81/16v; 2Ob99/20b; 5Ob241/21h; 4Ob211/23t19.12.2023

Rechtssatz

Die Kosten einer Pflegeperson sind ein positiver Schaden und grundsätzlich subjektiv - konkret zu berechnen, sodass dem Geschädigten alle tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen sind, selbst wenn sie durch individuelle Umstände besonders hoch sind.

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Normen

ABGB §1323 A
ABGB §1325 A
ABGB §1325 D2b

8 Ob 33/86OGH06.06.1986

Veröff: ZVR 1987/128 S 376

1 Ob 575/87OGH15.07.1987

Auch

8 Ob 41/87OGH08.08.1987

Auch

8 Ob 72/87OGH23.03.1988

Ähnlich; Beisatz: Hier: Anschaffungskosten eines Personenkraftwagens. (T1) Veröff: ZVR 1989/60 S 91

2 Ob 71/93OGH25.11.1993

nur: Die Kosten einer Pflegeperson sind ein positiver Schaden und grundsätzlich subjektiv - konkret zu berechnen. (T2)

2 Ob 86/95OGH07.12.1995

Vgl aber; nur T2; Beisatz: Bei unentgeltlichen Pflegeleistungen Dritter erfolgt eine abstrakte Berechnung des Anspruches auf Ersatz der vermehrten Bedürfnisse bei unentgeltlichen Pflegeleistungen Dritter (so schon 2 Ob 71/93). (T3)

2 Ob 49/98iOGH26.02.1998

Auch; Beisatz: Auch bei leicht fahrlässiger Schädigung sind dem Verletzten alle tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Vom Geschädigten kann jedoch im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht verlangt werden, daß er sich in ein Pflegeheim begibt und nur dessen Kosten vom Schädiger ersetzt werden. (T4)

6 Ob 143/98tOGH10.09.1998

Vgl auch; Beisatz: Die abstrakte Berechnung scheidet aus den angeführten Gründen der mangelnden Gleichwertigkeit der Pflegetätigkeit mit jener einer medizinisch-technischen Volleistung und der mangelnden Ersatzfähigkeit fiktiver Betreuungsleistungen aus. (T5) Veröff: SZ 71/146

5 Ob 50/99kOGH26.05.1999

Auch; nur T2; Beis wie T4 nur: Vom Geschädigten kann jedoch im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht verlangt werden, daß er sich in ein Pflegeheim begibt und nur dessen Kosten vom Schädiger ersetzt werden. (T6); Beisatz: Wurde die Pflege des Geschädigten von den Angehörigen tatsächlich durchgeführt, so ist lediglich die Berechnungsmethode fiktiv, nicht jedoch der Schaden, weil der Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrundegelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht wurden. (T7)

2 Ob 338/99sOGH10.12.1999

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Zur Bewertung dieser Leistungen sind (hypothetische) Vergleichswerte aus dem nächstgelegenen Markt heranzuziehen. Da es auf den objektiven Wert der Pflegeleistung ankommt, sind die Bruttokosten zu ersetzen. (T8)

2 Ob 38/00bOGH16.03.2000

Vgl auch

3 Ob 193/00dOGH21.03.2001

Auch; Beis wie T6

1 Ob 135/01mOGH26.06.2001

Ähnlich; Beisatz: Der angemessene Betrag ist im Wege einer konkret-fiktiven Berechnung zu ermitteln, wenn die Pflegeleistungen nicht durch professionelle Kräfte erbracht werden. (T9)

5 Ob 38/04fOGH29.03.2004

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T7

2 Ob 176/05dOGH27.04.2006

Auch; Beis wie T4; Beis wie T7

10 Ob 88/07zOGH06.11.2007

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Nach herrschender Rechtsprechung sind als Kosten der Pflege eines Verletzten durch seine Angehörigen vom Schädiger jene Bruttolohnkosten zu ersetzen, die die Erbringung der konkreten, notwendigen Pflegeleistungen durch professionelle Kräfte erfordern würde. (T10)

2 Ob 226/07kOGH14.08.2008

Vgl; nur T2; Beisatz: Die Rechtsprechung zu den Kosten der Angehörigenpflege hat nicht die Einschätzung und Bewertung von Freizeit als vermögenswertes Gut, sondern die konkrete Ermittlung des objektiven Werts der von dritter Seite erbrachten Pflegeleistungen für den Geschädigten zum Gegenstand. (T11); Veröff: SZ 2008/107

8 Ob 27/09tOGH30.07.2009

Vgl auch; Beisatz: Bei Pflegeleistungen durch Angehörige des Geschädigten ist durch den Schädiger der objektive Wert der Pflegeleistung zu ersetzen, wobei dieser Aufwand fiktiv der Bruttobetrag ist. Dabei spielt keine Rolle, ob als Kläger der Geschädigte selbst auftritt oder die die Pflege tatsächlich leistenden Eltern, auf die der Schaden verlagert wurde. (T12); Beisatz: Pflegeleistungen sind nicht als fiktiver Schaden oder als fiktive Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren, weil die Pflege tatsächlich durchgeführt wird. Fiktiv ist lediglich die Berechnungsmethode, weil der Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrunde gelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht wurden. (T13); Bem: Unter Ablehnung der in der Entscheidung 6 Ob 143/98t vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T14)

7 Ob 63/10fOGH21.04.2010

Auch; Beis wie T8; Beis wie T13

8 Ob 15/11fOGH22.02.2011

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T13

2 Ob 31/12sOGH08.03.2012
8 Ob 81/16vOGH16.12.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftung der Beklagten wegen Behandlungsfehler. Das Erstgericht hat den behinderungsbedingten Pflegemehrbedarf der Klägerin gegenüber gleichaltrigen gesunden Kleinkindern detailliert festgestellt. (T15)

2 Ob 99/20bOGH17.09.2020

Beis wie T11

5 Ob 241/21hOGH10.02.2022

Vgl; Beis wie T10

4 Ob 211/23tOGH19.12.2023

vgl; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19860606_OGH0002_0080OB00033_8600000_001

Stichworte