OGH 13Os181/85 (RS0100396)

OGH13Os181/8528.2.2023

Rechtssatz

Die "Tatsachen" müssen so weit konkretisiert sein, dass sie, wäre das Schöffengericht zuständig, der Begründungspflicht des § 270 Abs 2 Z 5 StPO unterlägen.

Normen

StPO §313 A
StPO §314 Abs1
StPO §345 Abs1 Z6

13 Os 181/85OGH20.12.1985
11 Os 25/86OGH25.02.1986
13 Os 76/06kOGH23.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Für die Stellung einer Eventualfrage oder Zusatzfrage verlangen §§ 313, 314 Abs 1 und 316 StPO das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre. Die Erörterungsbedürftigkeit bestimmt sich unter dem Gesichtspunkt einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Fallgestaltung. (T1)

13 Os 137/06fOGH24.01.2007

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Für die Stellung einer Eventualfrage oder Zusatzfrage verlangen §§ 313, 314 Abs 1 und 316 StPO das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre (WK-StPO § 345 Rz 42). (T2)

13 Os 51/07kOGH20.06.2007

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Dass ein solcher Tatumstand vom Angeklagten, einem Zeugen oder einem Sachverständigen behauptet wird, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Aussage des Angeklagten oder sonstige Beweisergebnisse der Klärung bedürftige Indizien enthalten. (T3)

15 Os 61/07wOGH08.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Das Vorbringen der Verteidigung in einem Beweisantrag stellt kein Tatsachenvorbringen im Sinn des § 313 StPO dar (WK-StPO § 345 Rz 42). (T4)

13 Os 59/08pOGH11.06.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

13 Os 151/08tOGH19.03.2009

Vgl auch; Beis wie T2

13 Os 116/09xOGH19.11.2009

Vgl; Beis wie T2

13 Os 125/10xOGH18.11.2010

Auch; Beis ähnlich wie T1

15 Os 38/15zOGH29.04.2015

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

11 Os 102/20iOGH26.01.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

14 Os 148/21bOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

14 Os 141/22zOGH28.02.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19851220_OGH0002_0130OS00181_8500000_001

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