Rechtssatz
Ein auffallendes Missverhältnis liegt dann vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass dies durch die besonderen Umstände des Falles, etwa durch ein eine Seite treffendes besonderes Risiko, gerechtfertigt wäre.
6 Ob 281/00t | OGH | 23.11.2000 |
Beisatz: Bloßes Fehlen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit reicht nicht aus. (T1) |
6 Ob 229/13i | OGH | 20.02.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Zinsfuß von 9‑11,5 % für ein nicht ausreichend gesichertes Darlehen ist nicht wucherisch. (T2) |
8 Ob 119/22s | OGH | 21.11.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einbeziehung einer im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über Liegenschaftsanteile abgeschlossenen, den Verkäufer begünstigenden Benutzungsvereinbarung in die Beurteilung, ob ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19851113_OGH0002_0010OB00624_8500000_002