OGH 4Ob391/84; 4Ob364/85; 4Ob338/86; 4Ob339/86; 4Ob48/88; 4Ob57/89; 4Ob17/90; 4Ob28/90; 3Ob63/90; 4Ob66/92 (RS0066671)

OGH4Ob391/84; 4Ob364/85; 4Ob338/86; 4Ob339/86; 4Ob48/88; 4Ob57/89; 4Ob17/90; 4Ob28/90; 3Ob63/90; 4Ob66/9231.1.2023

Rechtssatz

Kennzeichenmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt nur dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft, weise also auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hin. - Ford-Werkstätte

Normen

MSchG §10a
MSchG §13
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art5 Abs2

4 Ob 391/84OGH23.04.1985

Veröff: SZ 58/62 = MR 1985 H4, Archiv16 = ÖBl 1985,158 = GRURInt 1986,825 (Pitzke)

4 Ob 364/85OGH10.09.1985

Beisatz: Bei Mehrdeutigkeit muss davon ausgegangen werden, dass ein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt. - Duracell (T1)

4 Ob 338/86OGH16.09.1986

Veröff: ÖBl 1987,40

4 Ob 339/86OGH10.05.1988

Veröff: JBl 1988,726 = ÖBl 1988,154

4 Ob 48/88OGH13.09.1988

Veröff: SZ 61/193 = MR 1988,194 = GRURInt 1989,326

4 Ob 57/89OGH23.05.1989

Beisatz: Charles Lindbergh-Pullover. (T2)

4 Ob 17/90OGH27.02.1990

Beisatz: Das Verbot des kennzeichenmäßigen Gebrauchs (zB) eines Wortes als Unternehmenszeichen bedeutet keineswegs auch das Verbot, dieses Wort überhaupt in den Mund zu nehmen. (T3)

4 Ob 28/90OGH27.02.1990
3 Ob 63/90OGH27.06.1990

Vgl auch

4 Ob 66/92OGH29.09.1992

Auch; Beisatz: Auch bei einem Händler, der eine vom Markeninhaber oder einer dazu ermächtigten Person mit der Marke gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Ware unter dieser Marke ankündigt oder vertreibt, gilt, dass hiedurch die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt und der Verkehr auch nicht irregeführt wird. (T4) Veröff: ÖBl 1992,273 = MR 1992,252

4 Ob 133/94OGH08.11.1994

Veröff: SZ 67/191

4 Ob 82/95OGH05.12.1995

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Nur der markenmäßige Gebrauch durch einen Dritten kann die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigen. (T5)

4 Ob 2137/96kOGH12.08.1996

nur: Kennzeichenmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt nur dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft. (T6); Beisatz: Zeichenmäßiger Gebrauch kann demnach vorliegen, wenn ein fremdes Warenzeichen in eine Unternehmensbezeichnung oder in Werbemittel wie zum Beispiel Anzeigen, Kataloge, Preislisten, Geschäftsbriefe, Drucksachen, Rechnungen usw aufgenommen wird. (T7)

4 Ob 68/98yOGH17.03.1998

Auch; nur T6

4 Ob 283/99tOGH09.11.1999

Auch; Beis wie T7

4 Ob 199/99iOGH09.11.1999

Auch; nur T6

4 Ob 262/02mOGH17.12.2002

nur T6; Beisatz: Kein kennzeichenmäßiger und damit kein ausschließlich dem Markeninhaber vorbehaltener Zeichengebrauch liegt vor, wenn die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet wird; ein Eingriff in das Ausschließungsrecht des jeweiligen Markeninhabers ist in solchen Fällen aber dann anzunehmen, wenn durch die Art und Weise, wie das fremde Zeichen verwendet wird, bei den beteiligten Verkehrskreisen der falsche Eindruck entstehen kann, Inhaber des das Zeichen verwendenden Unternehmens sei entweder der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen. (T8)

4 Ob 79/06fOGH20.06.2006
4 Ob 134/06vOGH28.09.2006

Beis wie T1; Beisatz: Bei den zulässigen Verwendungen einer Marke ausschließlich als Werktitel, als Bestimmungsangabe oder für eine kritische Stellungnahme gegen die geschützten Waren handelt es sich um Ausnahmefälle. (T9)

17 Ob 11/07bOGH10.07.2007

nur T6; Beis wie T1; Beis wie T7; Bem: Als Maßstab wird hier jedoch vom durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsart ausgegangen. (T10)

17 Ob 1/08hOGH08.04.2008

nur T6; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Auch der Europäische Gerichtshof zieht die Funktion der Marke als betriebliche Herkunftsbezeichnung als entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Benutzung im Sinn von Art 5 Abs 2 MarkenRL heran. (T11)

17 Ob 3/08bOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Verwendung einer fremden Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens ist nicht in jedem Fall eine Benutzung im Sinn des Art 5 Abs 1 und 2 der Richtlinie 89/104 . (T12)

17 Ob 8/08pOGH09.06.2008

Auch

17 Ob 2/09gOGH24.02.2009

Auch; nur T6; Beisatz: Kennzeichenmäßiger Gebrauch wird verneint, wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinn als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird. (T13); Veröff: SZ 2009/28

17 Ob 26/09mOGH19.11.2009

Auch; nur T6; Bem wie T10; Beisatz: Die rechtlich relevante Benutzungshandlung besteht bei einer Dienstleistungsmarke in der Herstellung einer gedanklichen Beziehung, durch die die Dienstleistung nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als aus einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet wird. (T14); Beisatz: Diese gedankliche Beziehung wird dadurch hergestellt, dass die Dienstleistung dem Kunden gegenüber erkennbar unter der Marke erbracht wird. (T15)

17 Ob 19/10hOGH16.02.2011

Vgl; Beisatz: Markenrechtliche Ansprüche bestehen nur bei kennzeichenmäßiger Benutzung. (T16); <br/>Beisatz: Eine kennzeichenmäßige Benutzung liegt jedenfalls vor, wenn auf einer Website Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. (T17); <br/>Veröff: SZ 2011/18

17 Ob 7/11wOGH23.03.2011

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Bem wie T10; Beis wie T16

4 Ob 26/18dOGH20.02.2018

Nur T6; Bem wie T10

4 Ob 99/20tOGH02.07.2020

Beis wie T1; nur T6; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Kennzeichenmäßige Verwendung der geschützten Marke „Coyote“ bei Bewerbung von Shows mit dem Slogan „Coyote Ugly Shows & Other Surprises“. (T18)

4 Ob 205/20fOGH22.12.2020

Beisatz: Kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt auch bei der Verwendung einer Marke für Zubehör‑Dienstleistungen vor. (T19)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/127

4 Ob 111/21hOGH22.06.2021

Vgl

4 Ob 206/22fOGH31.01.2023

Beisatz: Hier: Werden eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung nicht als markenmäßige Nutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ angesehen werden (EuGH Rs C‑17/06  ‑ Céline, Rn 21). (T20)

Dokumentnummer

JJR_19850423_OGH0002_0040OB00391_8400000_001

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