Rechtssatz
Auch in 3.Instanz können Parteien von Funktionären der in Z 11 genannten Vereine vertreten werden. Die Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 11 MRG über diese Vertretungsart in 1.Instanz und 2.Instanz dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen "Winkelschreiberei".
5 Ob 101/89 | OGH | 21.11.1989 |
nur: Die Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 11 MRG über diese Vertretungsart in 1.Instanz und 2.Instanz dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen "Winkelschreiberei". (T1) |
5 Ob 60/95 | OGH | 04.07.1995 |
Beisatz: Die Freiheit der Parteien, sich durch andere Personen als Rechtsanwälte vertreten zu lassen, ist dadurch nicht eingeschränkt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0050OB00071_8400000_001