Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss wegen der übergangsrechtlichen Problematik im Zusammenhang mit § 16 Abs 8 MRG idF des 3. WÄG bzw der WRN 1997 für zulässig erklärt. Der Rekurs des Antragsgegners befasst sich mit dieser Rechtsfrage nicht. Wenn in einem zugelassenen Rechtsmittel aber nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, so kommt die Zurückweisung des Rechtsmittels in Frage (Kodek in Rechberger2, vor § 502 ZPO Rz 3).
Der Rechtsmittelwerber meint, der Antragsteller werde im Rechtsmittelverfahren nicht gehörig vertreten, weil die von ihm erteilte Vollmacht keinen Hinweis auf einen Verein im Sinne des § 37 Abs 3 Z 11 MRG enthalte. Diese Bestimmung soll nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber lediglich klarstellen, dass sich Funktionäre und Angestellte jener Vereine nicht der Winkelschreiberei schuldig machen, wenn sie berufsmäßig Parteien vertreten; am Grundsatz, dass in außerstreitigen Rechtssachen, zu denen auch die im § 37 Abs 1 MRG aufgezählten Angelegenheiten gehören, niemand schuldig ist, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen, und sich daher jede Partei auch durch andere Personen als Rechtsanwälte vertreten lassen kann, hat sich dadurch nichts geändert (5 Ob 2217/96g = SZ 69/243; RIS-Justiz RS0070400, RS0070403).
Die übrigen andeutungsweisen Bemerkungen des Rechtsmittelwerbers über den Aufhebungsantrag im Rekurs des Antragstellers gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss und über eine angebliche Antragsänderung im gerichtlichen Verfahren sind ohne nähere Ausführungen nicht nachvollziehbar.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war der Rekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
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