OGH 1Ob531/84; 7Ob577/87; 8Ob674/87; 8Ob649/88; 1Ob689/90; 1Ob2107/96a; 9ObA141/99x; 3Ob171/00v; 6Ob248/03v; 2Ob33/05z; 9Ob17/06z; 8Ob52/07s; 2Ob210/08h (RS0017391)

OGH1Ob531/84; 7Ob577/87; 8Ob674/87; 8Ob649/88; 1Ob689/90; 1Ob2107/96a; 9ObA141/99x; 3Ob171/00v; 6Ob248/03v; 2Ob33/05z; 9Ob17/06z; 8Ob52/07s; 2Ob210/08h18.10.2023

Rechtssatz

Bei einem bedingten Vertrag ist jede Beeinflussung des Ablaufs der Ereignisse wider Treu und Glauben unzulässig; eine Partei darf also auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere Partei nach Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten konnte.

Normen

ABGB §897

1 Ob 531/84OGH02.05.1984
7 Ob 577/87OGH04.06.1987

Beisatz: Zuwiderhandeln bewirkt Erfüllungsfiktion. (T1)

8 Ob 674/87OGH11.02.1988

Veröff; JBl 1990,242 = MietSlg XL/9

8 Ob 649/88OGH22.09.1988

Veröff: EvBl 1989/65 S 240

1 Ob 689/90OGH19.12.1990

Veröff: JBl 1991,382

1 Ob 2107/96aOGH26.07.1996

Auch

9 ObA 141/99xOGH29.09.1999

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ruhegenussvertrag - Vereitelung durch ungerechtfertigte Entlassung. (T2)

3 Ob 171/00vOGH12.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Ob die Bedingung als ausgefallen anzusehen ist, wenn der Begünstigte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. (T3)

6 Ob 248/03vOGH11.12.2003

Veröff: SZ 2003/160

2 Ob 33/05zOGH14.06.2005
9 Ob 17/06zOGH28.03.2007
8 Ob 52/07sOGH21.05.2007
2 Ob 210/08hOGH13.11.2008

Vgl

7 Ob 41/16dOGH27.04.2016
10 Ob 47/17kOGH20.12.2017

Auch; Beisatz: Hier: Unter der Bedingung einer Kreditfinanzierung abgeschlossener Kaufvertrag; keine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts bei Unterlassung des Abschlusses eines Kreditvertrags durch den Verbraucher, von dem dieser gemäß § 12 Abs 1 VKrG ohne Angabe von Gründen zurücktreten hätte können. (T4)

1 Ob 19/21gOGH02.03.2021

Vgl

10 Ob 51/22fOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen hing die (Verkaufs-)Leistung lediglich von der von der Verkäuferin zugesagten Liegenschaftsteilung, somit von einer aufschiebenden Bedingung ab. Für den Verjährungsbeginn zur Erhebung des Einwands der laesio enormis ist aber auf den Vertragsabschluss, nicht den Eintritt dieser Bedingung abzustellen. Dass die Bedingung bislang nicht eintrat, ist für den Beginn der Verjährungsfrist auch deswegen unerheblich, weil es nach den Zusagen der Verkäuferin ihre eigene Aufgabe gewesen wäre, die dafür erforderlichen Schritte zu setzen. (T5)

9 Ob 49/23fOGH18.10.2023

Beisatz: Ob eine treuwidrige Bedingungsvereitelung vorliegt, richtet sich nach dem (hypothetischen) Willen redlicher und vernünftiger Vertragsparteien, nach dessen Maßgabe zu beurteilen ist, wie weit der betreffenden Partei nach dem Vertragszweck eine Einflussnahme auf den Eintritt der Bedingung geboten, untersagt oder freigestellt war. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19840502_OGH0002_0010OB00531_8400000_001