Rechtssatz
Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Bewertung des Klägers als zu hoch gegriffen oder umgekehrt eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes annimmt oder einen Rechtsstreit mit einem höher als S 15.000,-- bewerteten Streitgegenstand teilweise abändernd erledigt. An einen unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige S 15.000,--. ist der OGH nicht gebunden.
1 Ob 5/84 | OGH | 14.03.1984 |
Veröff: RZ 1984/69 S 211 |
8 Ob 658/85 | OGH | 23.01.1986 |
Auch; nur: Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. (T1) |
3 Ob 625/86 | OGH | 12.11.1986 |
nur T1; nur: An einen unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige S 15.000,--. ist der OGH nicht gebunden. (T2) Veröff: SZ 59/198 |
3 Ob 120/86 | OGH | 17.12.1986 |
nur T1; nur T2; Veröff: EvBl 1987/110 S 401 |
1 Ob 292/02a | OGH | 28.01.2003 |
Auch; Beisatz: Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet den Obersten Gerichtshof nicht (abgesehen von einer offenbaren Unterbewertung). (T4) |
6 Ob 19/03t | OGH | 20.03.2003 |
Vgl; Beisatz: Hier: Offensichtliche Unterbewertung. (T5) |
6 Ob 79/09z | OGH | 14.05.2009 |
Vgl; Beisatz: An die vom Kläger vorgenommene Bewertung ist das Berufungsgericht, sofern keine offensichtliche Fehlbewertung vorliegt, gebunden. (T6) |
5 Ob 91/09g | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn das Erstgericht über einen 2.000EUR nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hätte, wäre der Oberste Gerichtshof an eine höhere Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht gebunden, was auch für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz gilt. Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Korrektur einer offensichtlichen Unterbewertung steht aber auch diese Ausnahmeregelung nicht entgegen. (T7) |
5 Ob 76/19s | OGH | 31.07.2019 |
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6 |
5 Ob 144/23x | OGH | 28.09.2023 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Dies gilt auch für den Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19840314_OGH0002_0010OB00005_8400000_001
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