OGH 1Ob5/84; 1Ob668/84; 1Ob639/85; 8Ob658/85; 1Ob1505/86; 1Ob1533/86; 3Ob625/86; 3Ob120/86; 4Ob501/88; 5Ob25/88; 6Ob640/95; 5Ob142/02x; 1Ob292/02a; 6Ob19/03t; 6Ob79/09z; 5Ob91/09g; 5Ob76/19s; 5Ob166/19a; 5Ob144/23x (RS0042469)

OGH1Ob5/84; 1Ob668/84; 1Ob639/85; 8Ob658/85; 1Ob1505/86; 1Ob1533/86; 3Ob625/86; 3Ob120/86; 4Ob501/88; 5Ob25/88; 6Ob640/95; 5Ob142/02x; 1Ob292/02a; 6Ob19/03t; 6Ob79/09z; 5Ob91/09g; 5Ob76/19s; 5Ob166/19a; 5Ob144/23x28.9.2023

Rechtssatz

Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Bewertung des Klägers als zu hoch gegriffen oder umgekehrt eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes annimmt oder einen Rechtsstreit mit einem höher als S 15.000,-- bewerteten Streitgegenstand teilweise abändernd erledigt. An einen unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige S 15.000,--. ist der OGH nicht gebunden.

Normen

ZPO §500 Abs2 Z1 IIC
ZPO §500 Abs2 Z1 IIE1
ZPO §501

1 Ob 5/84OGH14.03.1984

Veröff: RZ 1984/69 S 211

1 Ob 668/84OGH12.11.1984
1 Ob 639/85OGH16.09.1985
8 Ob 658/85OGH23.01.1986

Auch; nur: Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. (T1)

1 Ob 1505/86OGH28.01.1986
1 Ob 1533/86OGH22.10.1986
3 Ob 625/86OGH12.11.1986

nur T1; nur: An einen unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige S 15.000,--. ist der OGH nicht gebunden. (T2) Veröff: SZ 59/198

3 Ob 120/86OGH17.12.1986

nur T1; nur T2; Veröff: EvBl 1987/110 S 401

4 Ob 501/88OGH09.02.1988

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bewertung einer Räumungsklage im Sinne der §§ 56 Abs 2 Satz 2, 49 Abs 1 JN nach dem 28.02.1986. (T3)

5 Ob 25/88OGH25.10.1988

nur T1; nur T2

6 Ob 640/95OGH23.05.1996
5 Ob 142/02xOGH01.10.2002

Vgl auch

1 Ob 292/02aOGH28.01.2003

Auch; Beisatz: Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet den Obersten Gerichtshof nicht (abgesehen von einer offenbaren Unterbewertung). (T4)

6 Ob 19/03tOGH20.03.2003

Vgl; Beisatz: Hier: Offensichtliche Unterbewertung. (T5)

6 Ob 79/09zOGH14.05.2009

Vgl; Beisatz: An die vom Kläger vorgenommene Bewertung ist das Berufungsgericht, sofern keine offensichtliche Fehlbewertung vorliegt, gebunden. (T6)

5 Ob 91/09gOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn das Erstgericht über einen 2.000EUR nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hätte, wäre der Oberste Gerichtshof an eine höhere Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht gebunden, was auch für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz gilt. Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Korrektur einer offensichtlichen Unterbewertung steht aber auch diese Ausnahmeregelung nicht entgegen. (T7)

5 Ob 76/19sOGH31.07.2019

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 166/19aOGH30.04.2020

nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 144/23xOGH28.09.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Dies gilt auch für den Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19840314_OGH0002_0010OB00005_8400000_001

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