OGH 1Ob762/81; 1Ob644/88; 1Ob623/89; 8Ob1549/90; 8Ob1652/92; 7Ob624/95; 1Ob2303/96z; 1Ob2341/96p; 6Ob150/99y; 1Ob131/00x; 3Ob76/01z; 1Ob53/03f; 7Ob319/03t; 2Ob256/05v; 7Ob67/07i; 3Ob200/08w; 1Ob179/10w; 7Ob138/12p; 5Ob138/15b; 3Ob106/18m; 6Ob121/22w (RS0020041)

OGH1Ob762/81; 1Ob644/88; 1Ob623/89; 8Ob1549/90; 8Ob1652/92; 7Ob624/95; 1Ob2303/96z; 1Ob2341/96p; 6Ob150/99y; 1Ob131/00x; 3Ob76/01z; 1Ob53/03f; 7Ob319/03t; 2Ob256/05v; 7Ob67/07i; 3Ob200/08w; 1Ob179/10w; 7Ob138/12p; 5Ob138/15b; 3Ob106/18m; 6Ob121/22w24.3.2023

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist für Werklohnforderung (Kaufpreisforderung) läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. Unterlässt er es aber, diese innerhalb angemessener Frist vorzunehmen und damit die entsprechende Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu beseitigen, so läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die Verbesserung (Nachlieferung) objektiv möglich gewesen wäre.

Normen

ABGB §1052 A
ABGB §1052 B1
ABGB §1167
ABGB §1170
ABGB §1478

1 Ob 762/81OGH16.12.1981

Veröff: EvBl 1983/182 S 602

1 Ob 644/88OGH09.11.1988

Veröff: SZ 61/233 = WBl 1989,149 (Kurschel)

1 Ob 623/89OGH11.10.1989

Veröff: RdW 1990,77 = WBl 1990,88

8 Ob 1549/90OGH28.06.1990

Ähnlich; Beisatz: Hier: Unberechtigtes Verbesserungsbegehren des Werkbestellers. (T1)

8 Ob 1652/92OGH15.10.1992

Beisatz: Unternehmer kommt noch während des Prozesses dem ihm nun begründet erscheinenden Verbesserungsbegehren nach. (T2)

7 Ob 624/95OGH21.02.1996

Auch; Beisatz: Beziehungsweise der Ablehnung der Verbesserung. (T3)

1 Ob 2303/96zOGH25.10.1996

Auch; Beis wie T3

1 Ob 2341/96pOGH26.11.1996

Auch; nur: Die Verjährungsfrist für Werklohnforderung (Kaufpreisforderung) läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. (T4)

6 Ob 150/99yOGH09.03.2000

nur T4

1 Ob 131/00xOGH30.05.2000

Auch; Beisatz: Bei Unterlassung der Verbesserung beginnt die Verjährung der Werklohnforderung mit der objektiven Möglichkeit der Verbesserung oder deren Ablehnung zu laufen. (T5)

3 Ob 76/01zOGH20.06.2001

Auch; Beis wie T5

1 Ob 53/03fOGH25.03.2003
7 Ob 319/03tOGH17.03.2004

Auch

2 Ob 256/05vOGH06.04.2006

Auch; Beisatz: Haben die Parteien den Zeitpunkt der Verbesserung solcher Mängel, die geeignet sind, die Fälligkeit der Werklohnforderung aufzuschieben, durch Vereinbarung selbst bestimmt, kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Unternehmer die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre, sondern darauf, wann sie ihm nach der Vereinbarung mit dem Werkbesteller möglich war. Ein Verbesserungsverzug des Unternehmers tritt erst mit der Versäumung dieses Termines ein. Dies hat zur Folge, dass die Frist für die Verjährung der Werklohnforderung vor dem vereinbarten Verbesserungstermin grundsätzlich nicht zu laufen beginnt. (T6)

7 Ob 67/07iOGH18.04.2007

Auch

3 Ob 200/08wOGH25.02.2009

nur T4

1 Ob 179/10wOGH20.10.2010

Auch

7 Ob 138/12pOGH28.11.2012

Auch; nur T4

5 Ob 138/15bOGH21.12.2015

Auch

3 Ob 106/18mOGH14.08.2018

Auch; nur T4; Beis wie T5

6 Ob 121/22wOGH24.03.2023

vgl; Beisatz: Ob die vom Besteller gerügten Mängel bereits bei Übergabe erkennbar waren oder erst nachträglich hervorkamen, ist dabei ohne Belang. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19811217_OGH0002_0070OB00762_8100000_002

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