Rechtssatz
Bei Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten kann es ein Gebot der Billigkeit sein, dass der Ehegatte, der die Wohnung erhält (behält), durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt.
1 Ob 534/82 | OGH | 17.02.1982 |
Veröff: RZ 1983/16 S 66 |
3 Ob 551/82 | OGH | 09.06.1982 |
Auch |
7 Ob 573/82 | OGH | 28.07.1982 |
Auch; Beisatz: Sofort zahlbare Ausgleichszahlung. (T1) |
2 Ob 529/86 | OGH | 04.03.1986 |
Beisatz: Auferlegung einer Ausgleichszahlung auch ohne Antragstellung. (T2) |
6 Ob 2151/96h | OGH | 14.08.1996 |
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1 Ob 237/98d | OGH | 23.03.1999 |
Beisatz: Grundsätzlich entspricht es der Billigkeit, die Markt- und Wertverhältnisse, aber auch die rechtlichen Verhältnisse zum Schluss der Verhandlung erster Instanz als Grundlage für die Ermittlung der Ausgleichszahlung zu wählen. (T3) |
6 Ob 322/99t | OGH | 20.01.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung eines "Schattenwertes" der überlassenen Wohnung und eine Ausgleichszahlung für die der Frau überlassene Wohnung ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn der Mann die Ehewohnung verlassen und von der Frau getrennt Wohnung genommen hat, sodass er keine Ausgleichszahlung zur Anschaffung einer neuen Wohnung benötigt und überdies die Einkommensverhältnisse der Eheleute nicht annähernd gleich sind. (T4); Beisatz: Lebt der Mann nunmehr als Liegenschaftsmiteigentümer in seinem Haus, hat er keinen Wohnbedarf, sodass das Billigkeitsargument, er müsse sich eine Ersatzwohnung beschaffen, nicht vorliegt. (T5) |
8 Ob 143/03t | OGH | 18.12.2003 |
Beisatz: Dabei wird der Vorteil berücksichtigt, der darin liegt, dass das für die Wohnung geleistete Entgelt unter jenem liegt, das für gleichartige Wohnungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt üblicherweise bezahlt wird. (T6) |
6 Ob 33/04b | OGH | 26.08.2004 |
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Die Billigkeitserwägungen sprechen für die Zuerkennung einer Geldzahlung an (Pauschalabgeltung) die Antragstellerin zum Ausgleich dafür, dass sie die Nutzung der Wohnung dem Antragsgegner überlassen hat. (T7) |
3 Ob 187/07g | OGH | 27.11.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen besteht kein Bedarf für Wohnungsbeschaffung, sondern allenfalls nur für Anschaffung von Inventar. (T8) |
1 Ob 97/23f | OGH | 16.11.2023 |
Beisatz: Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung können auch Kosten, die dem Weichenden durch den Auszug aus der Ehewohnung entstehen, angemessen berücksichtigt werden. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19801001_OGH0002_0010OB00685_8000000_002
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