OGH 2Ob603/79; 5Ob666/80; 6Ob517/81; 2Ob533/81; 2Ob508/82; 7Ob562/82; 1Ob713/86; 8Ob606/92; 1Ob614/95; 7Ob95/99t; 2Ob307/98f; 1Ob349/99a; 7Ob25/01d; 9Ob72/01f; 2Ob227/06f; 8Ob78/07i; 6Ob104/07y; 7Ob81/14h; 8Ob73/16t; 10Ob29/17p; 8Ob127/22t; 8Ob73/23b (RS0010891)

OGH2Ob603/79; 5Ob666/80; 6Ob517/81; 2Ob533/81; 2Ob508/82; 7Ob562/82; 1Ob713/86; 8Ob606/92; 1Ob614/95; 7Ob95/99t; 2Ob307/98f; 1Ob349/99a; 7Ob25/01d; 9Ob72/01f; 2Ob227/06f; 8Ob78/07i; 6Ob104/07y; 7Ob81/14h; 8Ob73/16t; 10Ob29/17p; 8Ob127/22t; 8Ob73/23b29.8.2023

Rechtssatz

Wenn jemand einen PKW kauft und diesen übergeben erhält, ohne dass ihm der Typenschein ausgefolgt wurde, kann er nicht als gutgläubig angesehen werden.

Normen

ABGB §367 C
ABGB §367 E
ABGB §1063
HGB §366

2 Ob 603/79OGH22.01.1980
5 Ob 666/80OGH28.10.1980
6 Ob 517/81OGH13.07.1981

Vgl aber; Beisatz: Gerade der Grundsatz der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles führt aber dazu, dass trotz Anwendung eines strengen Maßstabes beim Kauf eines fabriksneuen Fahrzeuges von einem autorisierten Händler gegen Zahlung des Preises die Gutgläubigkeit des Käufers nicht allein deshalb zu verneinen ist, weil er sich den Typenschein nicht hat vorlegen lassen. Dies muss auch für einen vom Kraftfahrzeughändler benützten Vorführwagen gelten. Denn bei Vorführwagen handelt es sich nicht um Gebrauchtwagen Dritter, so dass bei ihrem Erwerb die Rechtsgrundsätze für den Kauf eines Neuwagens anzuwenden sind. (T1)

2 Ob 533/81OGH09.02.1982

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 603/79

2 Ob 508/82OGH20.04.1982

Vgl aber; Beisatz: Typenschein war beschlagnahmt. (T2)

7 Ob 562/82OGH21.10.1982

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Beim Ankauf eines Neuwagens auf Kredit besteht hingegen die Wahrscheinlichkeit, dass der Verkäufer den Kaufpreis an seinen Lieferanten ebenfalls nicht Zug um Zug abliefert. (T3)

1 Ob 713/86OGH28.01.1987

Vgl; nur: Gerade der Grundsatz der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles führt aber dazu, dass trotz Anwendung eines strengen Maßstabes beim Kauf eines fabriksneuen Fahrzeuges von einem autorisierten Händler gegen Zahlung des Preises die Gutgläubigkeit des Käufers nicht allein deshalb zu verneinen ist, weil er sich den Typenschein nicht hat vorlegen lassen. (T4) <br/>Veröff: SZ 60/13 = JBl 1988,311 (hiezu Rodrignes, 295) = RdW 1987,157

8 Ob 606/92OGH19.05.1993

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Bei Barzahlung muss der Käufer mit einer Veruntreuung des für den Lieferanten bestimmten Betrages nicht rechnen. Er kann vielmehr damit rechnen, dass der Lieferant in dem Zeitpunkt mit dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts einverstanden ist, in dem der Erwerber den Kaufpreis voll bezahlt hat, weil auch eine solche Verfügungsermächtigung seinem Sicherungsinteresse entspricht. Durch die vollständige Kaufpreiszahlung erwirbt er unbeschränktes Eigentum. (T5)

1 Ob 614/95OGH17.10.1995

Vgl; Veröff: SZ 68/196

7 Ob 95/99tOGH28.04.1999

Vgl; Beisatz: Ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein nicht eindeutig der Eigentumsübergang des Fahrzeuges (auf den Veräußerer), sind weitere Nachforschungen erforderlich, insbesondere dann, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könnte unredlich sein. (T6)

2 Ob 307/98fOGH16.03.2000

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 349/99aOGH28.04.2000

Auch; Beis wie T6

7 Ob 25/01dOGH28.02.2001

Vgl auch; Beis wie T6

9 Ob 72/01fOGH25.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Speziell im Kfz-Handel und im Gebrauchtwagenkauf sind besondere Verhaltensregeln zu beachten. Der Erwerber eines Kfz muss sich auf Grund des Umstandes, dass Kraftfahrzeuge häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, besonders sorgfältig vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreift. (T7)

2 Ob 227/06fOGH26.04.2007

Beis wie T1; Beis wie T6

8 Ob 78/07iOGH22.11.2007

Vgl; Beisatz: Weitere Nachforschungen sind dann erforderlich, wenn sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein eines Gebrauchtfahrzeuges der Eigentumsübergang auf den Veräußerer nicht eindeutig ergibt. Das gilt insbesondere dann, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könne unredlich sein. (T8)

6 Ob 104/07yOGH01.10.2008

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Letztlich hängt aber die Beurteilung, welche Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbers zu stellen sind, von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur bei einer krassen rechtlichen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts gegeben wäre (9 Ob 72/01f). (T9)<br/>Beisatz: Eine Frage des Einzelfalls ist ferner, ob besondere Umstände weitere über die Einsicht in den Typenschein hinausgehende Nachforschungen beim Kauf eines Gebrauchtwagens indizieren (8 Ob 1505/96). (T10)

7 Ob 81/14hOGH04.06.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9

8 Ob 73/16tOGH17.08.2016

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Für Fahrzeuge ohne österreichische Typengenehmigung, also mit einer EG‑Betriebserlaubnis, wird der Typenschein durch die EG‑Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, kurz COC) ersetzt. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Es lag nur das COC 1, nicht aber das COC 2 vor. (T12)

10 Ob 29/17pOGH14.11.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Vorlage einer bloßen offensichtlichen Kopie des Certificate of Conformity (COC). (T13)

8 Ob 127/22tOGH29.03.2023

Beisatz wie T7: Hier: Gebrauchtwagenkauf mit Originaldatenausdruck (2. Duplikat) aus der Genehmigungsdatenbank (T14)

8 Ob 73/23bOGH29.08.2023

vgl; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19800122_OGH0002_0020OB00603_7900000_001