OGH 1Ob349/99a

OGH1Ob349/99a28.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M. W*****Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Günther L*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnigg, Rechtsanwalt in Villach, wegen 63.224 S sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 30. September 1999, GZ 2 R 256/99w-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 8. Juni 1999, GZ 2 C 715/99k-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.625,12 S (darin 1.437,52 S USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 15.144,32 S (darin 1.420,72 S USt und 6.620 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eine Gastbetriebs-OEG (im Folgenden nur 1. Verkäuferin) war Leasingnehmerin eines im Eigentum der Leasinggeberin stehenden Klein-Lkws ("Pickup") Toyota Hilux Baujahr 1995 (im Folgenden nur Fahrzeug). Um das Fahrzeug an den beklagten Autohändler verkaufen zu können, beauftragte einer der beiden Gesellschafter der 1. Verkäuferin, der von den Vorinstanzen als "Inhaber" der OEG bezeichnet wurde (FN 27698h des Landesgerichts Klagenfurt als Firmenbuchgericht) einen näher genannten Versicherungsvertreter damit, sich mit der Leasinggeberin in Verbindung zu setzen und das Fahrzeug abzumelden. Dem Versicherungsvertreter wurde daraufhin von der Leasinggeberin der Typenschein des Fahrzeugs - mit einem Sperrvermerk zugunsten der Leasinggeberin - per Post mit dem Auftrag übermittelt, den Typenschein entweder an die 1. Verkäuferin (Leasingnehmerin) oder an den Käufer auszuhändigen, nachdem er überprüft habe, dass das noch offene Leasingentgelt gezahlt worden sei. Bei fehlendem Nachweis der Zahlung des offenen Leasingentgelts hatte der Versicherungsvertreter, der damals in ständiger Geschäftsbeziehung zur Leasinggeberin stand, weil er dieser jährlich etwa fünf "Kleinkunden" und einen "Großkunden" vermittelte, das Fahrzeug nur umzumelden und den Typenschein sodann wieder an die Leasinggeberin zurückzusenden. Der Beklagte wusste, dass das Fahrzeug im Eigentum der Leasinggeberin stand, und übergab der 1. Verkäuferin den Kaufpreis in bar mit der Abrede, dass die 1. Verkäuferin damit das ausständige Leasingentgelt begleiche. Der Versicherungsvertreter nahm Einsicht in zwei Urkunden vom 25. September 1998, nämlich a) den Einzahlungsbeleg, womit die 1.Verkäuferin auf ihr Girokonto bei ihrer Hausbank am 113.250 S einbezahlt hatte und b) den bestätigten Überweisungsauftrag vom gleichen Tag, womit die 1. Verkäuferin unter Verwendung des Zahlscheins der Leasinggeberin ihre Hausbank mit der Überweisung des noch offenen Leasingentgelts von 113.224,22 S von ihrem Girokonto an die Leasinggeberin beauftragt hatte. Daraufhin übergab der Versicherungsvertreter dem Beklagten den Typenschein, ohne den Sperrvermerk herauszustreichen, und faxte ihm Kopien beider Urkunden. Der Beklagte verkaufte dieses Fahrzeug am 23. September 1998 um 153.000 S incl. USt an die klagende Gesellschaft mbH weiter, die es wiederum am 5. November 1998 an einen Kunden - unter Ankauf von dessen alten Pkw - weiterverkaufte. Erst nach Rückfrage der Leasinggeberin nahm der Versicherungsvertreter Kontakt mit der Hausbank der 1. Verkäuferin auf und erfuhr dort, dass der Überweisungsauftrag nicht durchgeführt worden war, weil die Hausbank den von der 1. Verkäuferin eingezahlten Betrag zur Abdeckung fällig gestellter Kredite verwendet hatte. Die klagende Partei musste zur "Rettung des Kaufgegenstands" - weil sie den so "eingetauschten" Pkw bereits weiterverkauft hatte - der Leasinggeberin am 14. Jänner 1999 das offene Leasingentgelt von 113.223 S bezahlen und erhielt von der

1. Verkäuferin nur 50.000 S ersetzt.

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten die Zahlung des Restbetrags von 63.223 S sA und brachte dazu vor, mangels Löschung des Eigentumsvorbehalts habe weder sie noch deren Käufer Eigentümer des Pkws werden können. Sie habe zur Rettung des Kaufgegenstands der Leasinggeberin 113.224 S bezahlen müssen, um ihren Kunden in die Eigentümerposition zu versetzen; eine Rückabwicklung wäre untunlich gewesen, weil der Eintauschwagen bereits verkauft worden sei. Der Beklagte hafte ihr für diesen Betrag, weil er keine Vorsorge getroffen habe, dass der Kaufgegenstand ohne weitere Zahlung in ihr Eigentum übergehen könne.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagte habe damit rechnen können, dass die Leasinggeberin mit dem "Geld" befriedigt werde und der "Eigentumsvorbehalt" erlösche. In der Tatsache, dass vom Versicherungsvertreter der Typenschein und ein Fax über den Überweisungsauftrag an den Beklagten ausgehändigt worden seien, liege das Erlöschen des Eigentumsvorbehalts. Dass die Hausbank der 1. Verkäuferin den Geldbetrag auftragswidrig auf andere offene Verbindlichkeiten (der 1. Verkäuferin) umgebucht habe, könne nicht dem Beklagten angelastet werden. Der Beklagte habe gutgläubig Eigentum am Fahrzeug erworben, weil ihm grobfahrlässige Unkenntnis über die Eigentumsverhältnisse und die Verfügungsberechtigung nicht vorgeworfen werden könne.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebehren statt und erachtete die ordentliche Revision als zulässig. Es übernahm nicht die erstgerichtliche Feststellung, es entspreche ständiger Praxis, dass der im Typenschein vorhandene Sperrvermerk zugunsten des Leasinggebers nicht gestrichen werde. Im Übrigen führte es im Wesentlichen aus, die klagende Partei habe mangels ihrer Gutgläubigkeit iSd § 366 HGB nicht Eigentum am Fahrzeug erwerben können. Der Beklagte hafte aber schon aufgrund der Gewährleistungsvorschriften für die Verschaffung des Eigentums und habe für den vorliegenden Rechtsmangel einzustehen. Weil Sach- und Rechtsmängel gleich behandelt würden, könne zwanglos die Vorschrift über die Preisminderung herangezogen werden. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Erwerber einen Sachmangel selbst behebe oder einen Rechtsmangel derart, dass er zur Erlangung des ihm zustehenden Eigentumsrechts Aufwendungen tätige.

Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Die klagende Partei leitet ihren Anspruch daraus ab, dass der Kaufgegenstand (Fahrzeug) einen Rechtsmangel aufgewiesen habe, für den der Beklagte Gewähr zu leisten habe. Bei Rechtsmängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber Kenntnis vom Mangel des Rechts erlangt hat, wobei jedoch Erkennbarkeit des Rechtsmangels genügt (1 Ob 43/92 = SZ 66/129 = ecolex 1994, 224 [Puck]; Reischauer in Rummel2 § 933 ABGB Rz 3c; Binder in Schwimann2 § 933 ABGB Rz 25 mwN). Diese Frist ist hier gewahrt. Da das ABGB Sach- und Rechtsmängel grundsätzlich gleich behandelt (SZ 53/107 ua, zuletzt 5 Ob 176/99i = WoBl 2000, 105 [Hausmann]), kommt § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB auch bei Folgeschäden aus Rechtsmängeln zur Anwendung (SZ 54/152 = JBl 1983, 253 [abl Posch]). Im vorliegenden Fall macht die klagende Partei einen solchen Mangelfolgeschaden und nicht Preisminderung, wie die zweite Instanz annimmt, geltend. Voraussetzung für dessen erfolgreiche Geltendmachung ist, dass das Fahrzeug tatsächlich diesen behaupteten Rechtsmangel aufwies. Der originäre Eigentumserwerb nach § 367 ABGB oder § 366 HGB führt zur Übertragung freien Eigentums an den gutgläubigen Erwerber und damit zum Erlöschen jedes vorher bestandenen Eigentums, etwa auch eines Leasinggebers. Der gutgläubige Erwerber erwirbt unbeschränktes und endgültiges Eigentum an der Sache und kann über sie frei verfügen, sie daher auch veräußern und sein erworbenes Eigentum an andere übertragen. Der wirkliche Eigentümer büßt sein Eigentum ein (6 Ob 108/98w = RZ 1999/60 mwN; Kerschner in Jabornegg, § 366 HGB Rz 3). Der gutgläubige Erwerber hat aufgrund des Eigentumserwerbs kein Gewährleistungsrecht wegen eines Rechtsmangels (1 Ob 606/93 = HS 24.092; Kerschner aaO Rz 4) und muss daher auch bei einem Weiterverkauf der Sache seinem Käufer deshalb nicht Gewähr leisten.

Veräußert ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine bewegliche Sache, so wird das Eigentum auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass der Erwerber beim Erwerb nicht in gutem Glauben ist. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehört oder dass der Veräußerer nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen (§ 366 Abs 1 HGB). Der Veräußerer muss Kaufmann sein; Minderkaufmannseigenschaft genügt jedoch (Schuhmacher in Straube2, § 366 HGB Rz 4). Die 1. Verkäuferin - für die einer ihrer beiden Gesellschafter auftrat - ist als Gastbetriebs OEG wegen des Betriebs eines Grundhandelsgewerbes nach § 1 Abs 2 Z 1 HGB jedenfalls Minderkaufmann. Erwerbsgesellschaften dürfen gemäß § 1 EGG zwar kein

vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreiben (6 Ob 10/93 = EvBl 1994/9

= WBl 1993, 333 [Lessiak]), sind aber nicht gehindert, ein nicht

vollkaufmännisches Unternehmen zu führen (Rebhahn in Jabornegg, § 4 HGB Rz 8). Auch der Tatbestand "im Betrieb seines Handelsgewerbes" ist hier erfüllt, gilt doch für § 366 HGB die Zweifelsregel des § 344 Abs 1 HGB (JBl 1968, 571; Kerschner aaO Rz 9), ganz abgesehen davon, dass eine Handelsgesellschaft über keine Privatsphäre verfügt. Der Verkauf eines "Pickup"-Fahrzeugs durch eine Gastbetriebs-OEG ist demnach nach § 366 HGB und nicht nach § 367 ABGB zu beurteilen. § 366 HGB begnügt sich mit Gutgläubigkeit in Ansehung des Eigentums oder auch einer Verfügungsermächtigung, also der Befugnis zur Verfügung über die Sache im eigenen Namen (ÖBA 1993, 156 [Bollenberger]; SZ 68/196; 7 Ob 95/99t = RdW 1999, 711 = ecolex 1999, 761; RIS-Justiz RS0062517) und schließt diese erst bei grober Fahrlässigkeit aus.

b) Wer Sachen erwirbt, die - wie Kraftfahrzeuge - üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, darf sich jedenfalls als Kaufmann nicht allein mit der Erklärung des Veräußerers begnügen, Eigentümer der Sache zu sein oder über sie verfügen zu können, sondern er muss diese Angaben durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden - insbesondere der Typenscheine bei Kraftfahrzeugen, der Rechnungen und Zahlungsbelege - überprüfen. Die Unterlassung einer solchen Nachforschung verwirklicht grobe Fahrlässigkeit iSd § 366 Abs 1 HGB (1 Ob 614/95 = SZ 68/196 = RdW 1996, 356 mwN ua). Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen (SZ 68/196 mwN), insbesondere dann, wenn man - wie der Beklagte - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen hat. Bei der Beurteilung des Umfangs der Nachforschungspflicht im Einzelfall ist nicht die persönliche Meinung des Erwerbers, sondern die Frage maßgebend, ob der Erwerb objektiv verdächtig erscheint.

Im vorliegenden Fall wusste der Beklagte indes vom Eigentum der Leasinggeberin an dem Fahrzeug, aber auch durch deren Vertreter (Versicherungsvertreter), dass diese mit der Veräußerung des Fahrzeugs und der Aufgabe ihres Eigentums bei Zahlung der offenen Leasingentgelte einverstanden war; unter dieser dem Beklagten bekannten Bedingung war somit der 1. Verkäuferin die Verfügungsbefugnis (vgl dazu Schuhmacher aaO § 366 HGB Rz 8 mwN) eingeräumt. Zur Prüfung des Bedingungseintritts hatte der Beklagte zwei unbestrittenermaßen richtige Urkunden, nämlich den Einzahlungsbeleg und den Überweisungsauftrag der 1. Verkäuferin vom gleichen Tag an ihre Hausbank (auf einem Zahlschein der Leasinggeberin) in Händen. Es fehlte nur ein Nachweis, dass die beauftragte Überweisung an die Leasinggeberin von der Hausbank der 1. Verkäuferin auch tatsächlich durchgeführt worden war. Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden (stRspr, jüngst 1 Ob 173/98t = EvBl 1999/14 mwN aus Lehre und Rspr). Die Zahlung als Erfüllung iSd § 1412 ABGB erfolgt nicht bereits mit dem Auftrag zur Überweisung eines bestimmten Betrags, sondern erst mit der Durchführung dieses Auftrags durch die beauftragte Bank. In der - hier erfolgten - Mitteilung (Bestätigung) eines erteilten Überweisungsauftrags ist in der Regel nur die Ankündigung bzw Inaussichtstellung der Gutschrift, nicht aber die Begründung einer selbständigen, vom Deckungsverhältnis unabhängigen Verpflichtung zu erblicken (SZ 59/51; 3 Ob 1634/94 ua; RIS-Justiz RS0032943). Der Überweisungsempfänger erwirbt allein auf Grund des Überweisungsauftrags noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Bank, die die Überweisung auszuführen hat (SZ 52/183, SZ 59/51; 8 Ob 572/93 = JBl 1994, 689 ua).

Dass der Beklagte aber nicht bei der tatsächlichen Eigentümerin des Fahrzeugs (Leasinggeberin) über den Eingang des zur Überweisung beauftragten Betrags Rückfrage hielt, kann ihm aber angesichts des Fehlens objektiver Verdachtsmomente über eine allfällige Unredlichkeit seines Vertragspartners (vgl dazu SZ 68/196; 7 Ob 95/99t = RdW 1999, 711 = ecolex 1999, 761 ua) jedenfalls nicht als grob fahrlässige Unterlassung angelastet werden. Denn der Beklagte wusste, dass die 1. Verkäuferin einen in voller Höhe des Überweisungsbetrags entsprechenden Geldbetrag auf ihr Girokonto bei ihrer Hausbank bar eingezahlt hatte; damit war fürs Erste die Nichtdurchführung des Überweisungsauftrags durch die Bank mangels Deckung des Girokontos nicht anzunehmen. Vor allem aber begnügte sich auch der von der Leasinggeberin bevollmächtigte Versicherungsvertreter der, der vor einer Übergabe des Typenscheins an die 1. Verkäuferin oder den Käufer (Beklagten) die Zahlung an die Leasinggeberin zu prüfen hatte, mit diesen Urkunden und gab danach den Typenschein dem Beklagten. Bei einer solchen Fallgestaltung und einer objektiven Sicht der Dinge bestand für den Beklagten keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen. Daran kann auch angesichts der vorliegenden Fallgestaltung die Tatsache nichts ändern, dass im Typenschein weiterhin der Sperrvermerk aufschien. Denn erkennbar gingen der Vertreter der Leasinggeberin, die 1. Verkäuferin und der Beklagte als Käufer davon aus, dass alle Voraussetzungen für eine Verfügungsberechtigung der 1. Verkäuferin durch die beauftragte Zahlung an die Eigentümerin vorlagen. Der Beklagte ließ somit unter Heranziehung des maßgeblichen objektiven Beurteilungsmaßstabs nicht jene Vorsicht als Kaufmann vermissen, deren Einhaltung zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit nach den von der Rspr geprägten Grundsätzen gefordert wird.

c) Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die klagende Partei selbst fahrlässig handelte, weil sie das Fahrzeug vom Beklagten erwarb, obwohl im Typenschein noch immer der Sperrvermerk zugunsten der Leasinggeberin eingetragen gewesen muss, und ob sie für den von ihr behaupteten Rechtsmangel rügepflichtig iSd § 377 HGB gewesen wäre (verneinend Kramer in Straube2, § 377 HGB Rz 12 mwN).

Demnach ist der Revision Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Stichworte