§ 366 Abs 1 HGB
Guter Glaube iSd § 366 HGB setzt positive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit des Besitzers bzw dessen Verfügungsbefugnis voraus. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, dass der Vertragspartner unredlich ist, treffen den Erwerber besondere Nachforschungspflichten. Die Sorgfaltspflichten sind entsprechend dem Einzelfall zu beurteilen.