OGH 3Ob1634/94

OGH3Ob1634/9422.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr.Hügel & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr.Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 600.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29.August 1994, GZ 4 R 111/94-39, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Auslegung mündlicher Parteienerklärungen ebenfalls rechtliche Beurteilung ist. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der in der Revision vertretenen Meinung nicht aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Aus den in der Revision zitierten Entscheidungen JBl 1979, 267 und JBl 1989, 61 (ähnlich auch Miet 32.729; EF 41.795 ua) geht nur hervor, daß bei der Auslegung von Urkunden dann, wenn zusätzlich zum Wortlaut Feststellungen über die Absicht der Parteien getroffen wurden, diese Feststellungen bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden müssen. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß in solchen Fällen Willenserklärungen nicht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgelegt werden dürfen. Auch dann gilt, daß wie bei anderen Tatsachenfeststellungen die Lösung der Frage, welche rechtliche Bedeutung ihnen zukommt, in der Bereich der rechtlichen Beurteilung der Sache fällt. Daran ändert nichts, daß bei Auslegung von Willenserklärungen die besonderen Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Erklärung abgegeben wurde (JBl 1988, 38; Miet 34.132/14 ua). Dies bedeutet nur, daß diese Umstände von den Tatsacheninstanzen festgestellt und daß die festgestellten Umstände dann bei der Auslegung der Erklärung berücksichtigt werden müssen. Sie bleibt aber immer rechtliche Beurteilung.

Selbst wenn das Berufungsgericht, wie in der Revision darzutun versucht wird, bei der Auslegung der Erklärung des Vorstandsmitglieds der beklagten Partei von Tatsachen ausgegangen wäre, die vom Erstgericht nicht festgestellt wurden, würde dies entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht keine Umwürdigung der erstgerichtlichen Beweisergebnisse bedeuten, sofern die Annahmen des Berufungsgerichtes nicht in Widerspruch zu den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes stehen. Ein solcher Widerspruch wurde hier aber nicht aufgezeigt.

Rechtliche Beurteilung

Ist dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht vorzuwerfen, so ist bei der Überprüfung seiner Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen. Die Lösung der Frage, ob eine Erklärung ein konstitutives oder deklaratives Anerkenntnis darstellt, hängt nämlich von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und begründet daher allein die Zulässigkeit der Revision nicht. Wegen der Verschiedenheit des Sachverhalts ist für die klagende Partei auch aus der Entscheidung EvBl 1981/122 nichts zu gewinnen. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Erklärung des Vorstandsmitgliedes der beklagten Partei sei unter den gegebenen Umständen so zu verstehen, daß dieses Vorstandsmitglied nur die Verbindlichkeit der dem Telefax zu entnehmenden Bestätigung eines Überweisungsauftrags wiederholte, aber keine davon unabhängige selbständige Verpflichtungserklärung abgab, ist jedenfalls eine auffallende Fehlbeurteilung, die allein die Zulässigkeit der Revision zur Folge hätte (RZ 1994/45, EvBl 1993/59 ua), nicht zu erblicken, zumal in die Erklärung ausdrücklich auf die "Annoncierung" der Überweisung und damit auf das Telefax Bezug genommen wurde.

Zur Frage der Verbindlichkeit der Bestätigung eines Überweisungsauftrags ist die Entscheidung ÖBA 1986, 301 vorhanden, gegen die in der Revision nichts vorgebracht wird. Darin hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß in der Mitteilung (Bestätigung) eines erteilten Überweisungsauftrags in der Regel nur die Ankündigung bzw Inaussichtstellung der Gutschrift, nicht aber die Begründung einer selbständigen, vom Deckungsverhältnis unabhängigen Verpflichtung zu erblicken ist. Nur im Einzelfall komme bei unwiderruflichen Überweisungsaufträgen eine Treuhandfunktion der Bank in Betracht; ob ein Kreditunternehmen unter analoger Anwendung des § 1402 ABGB durch einfache Mitteilung an den Dritten bereits verpflichtet sei, hänge von der Lage des einzelnen Falles ab und sei unter sorgfältiger Prüfung der Wortfassung zu entscheiden.

Grundsatz ist demnach, daß die Bestätigung eines Überweisungsauftrags durch ein Kreditinstitut keine selbständige Verpflichtung des Kreditinstituts begründet. Damit steht aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Einklang, wobei nicht zu erkennen ist, welchen Unterschied es machen könnte, daß in dem der Entscheidung ÖBA 1986, 301 zugrundeliegenden Fall ein "Überweisungsbetrag" und hier nur eine "Überweisung" bestätigt wurde. Der Wortlaut der hier abgegebenen Erklärung läßt durchaus das Verständnis in der Richtung zu, daß damit bloß mitgeteilt werden sollte, es liege ein Überweisungsauftrag an die beklagte Partei vor. Besondere Hinweise darauf oder auch nur Anhaltspunkte dafür, daß dieser Auftrag unabhängig vom Vorhandensein einer Deckung ausgeführt werden werde, sind der Erklärung nicht zu entnehmen und es ist nach der angeführten Entscheidung im Zweifel auch nicht davon auszugehen. Daraus folgt im übrigen außerdem, daß auch die Lösung der in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinausgeht.

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