ABGB § 1063, ABGB § 367, HGB § 366
Ein Wechsel wird im Zweifel zahlungshalber genommen; ein allfälliger Eigentumsvorbehalt erlischt daher mit der Einlösung des Wechsels.
Solange der Vorbehaltseigentümer den (vollstreckbaren) Kaufpreisanspruch weiterverfolgt, muß angenommen werden, daß er den Kaufvertrag aufrecht erhalten will. Mangels besonderer Rücknahmeklausel kann die Vorbehaltssache dabei dem Käufer nicht abgefordert werden.