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§§ 1063 und 367 ABGB; § 366 HGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 311 Heft 5 v. 1.5.1988

ABGB § 1063, ABGB § 367, HGB § 366

Ein Wechsel wird im Zweifel zahlungshalber genommen; ein allfälliger Eigentumsvorbehalt erlischt daher mit der Einlösung des Wechsels.

Solange der Vorbehaltseigentümer den (vollstreckbaren) Kaufpreisanspruch weiterverfolgt, muß angenommen werden, daß er den Kaufvertrag aufrecht erhalten will. Mangels besonderer Rücknahmeklausel kann die Vorbehaltssache dabei dem Käufer nicht abgefordert werden.

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