OGH 5Ob748/79; 5Ob556/81; 8Ob578/86; 7Ob731/86; 6Ob691/89; 6Ob44/02t; 3Ob116/04m; 4Ob128/06m; 7Ob111/06h; 5Ob195/09a; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 4Ob195/10w; 1Ob58/11b; 5Ob18/11z; 2Ob30/11t; 8Ob19/12w; 4Ob174/11h; 4Ob9/12w; 4Ob11/13s; 1Ob85/16f; 10Ob35/17w; 6Ob139/21s; 7Ob156/22z; 6Ob160/22f (RS0014910)

OGH5Ob748/79; 5Ob556/81; 8Ob578/86; 7Ob731/86; 6Ob691/89; 6Ob44/02t; 3Ob116/04m; 4Ob128/06m; 7Ob111/06h; 5Ob195/09a; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 4Ob195/10w; 1Ob58/11b; 5Ob18/11z; 2Ob30/11t; 8Ob19/12w; 4Ob174/11h; 4Ob9/12w; 4Ob11/13s; 1Ob85/16f; 10Ob35/17w; 6Ob139/21s; 7Ob156/22z; 6Ob160/22f20.11.2023

Rechtssatz

Irrtum des Erklärenden über: die Natur des Geschäftes, dessen Inhalt (Gegenstand) oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners, also über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über außerhalb des Geschäftsinhaltes im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegende Umstände irrt.

Arten des Irrtums; Geschäftsirrtum – Motivirrtum

 

Normen

ABGB §871 BII
ABGB §901 I/1

5 Ob 748/79OGH15.01.1980
5 Ob 556/81OGH05.05.1981

nur: Irrtum des Erklärenden über oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners, also über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. (T1); Beisatz: Vermieter eines Geschäftslokales irrt darüber, dass Mieter das Geschäft selbst betreiben wird. (T2)

8 Ob 578/86OGH18.09.1986
7 Ob 731/86OGH30.07.1987

Auch; nur T1

6 Ob 691/89OGH18.01.1990

nur T1

6 Ob 44/02tOGH18.04.2002

Vgl auch; nur: Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über außerhalb des Geschäftsinhaltes im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegende Umstände irrt. (T3)

3 Ob 116/04mOGH24.11.2004

Vgl auch; nur: Irrtum des Erklärenden über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. (T4)

4 Ob 128/06mOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Was bei richtiger Auslegung eines Vertrags für die daraus folgenden Pflichten unerheblich ist, gehört nicht zu dessen Inhalt. Ein diesbezüglicher Irrtum wäre nur ein grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum. (T5); Beisatz: Hier war nur der aufrechte Bestand des Gebrauchsmusters, nicht jedoch das tatsächliche Vorliegen der Schutzvoraussetzungen Inhalt des Lizenzvertrages. (T6); Veröff: SZ 2006/142

7 Ob 111/06hOGH28.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Abgrenzung zwischen dem Wertirrtum, der im Regelfall einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, und dem Irrtum über die Eigenschaft der Sache, der Geschäftsirrtum ist, kann schwierig sein. Erst durch Vertragsauslegung kann jeweils festgestellt werden, ob der Umstand, über den geirrt wurde, zum Geschäft selbst gehört. (T7)

5 Ob 195/09aOGH22.06.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Erst durch Vertragsauslegung im Einzelfall und auf der Grundlage der Feststellungen über das Zustandekommen des Vertrags und das Vertragsverständnis der Parteien kann festgestellt werden, ob ein Umstand zum Inhalt (Gegenstand) des Geschäft gehörte und ob darüber ein Irrtum vorlag. (T8)

4 Ob 65/10bOGH31.08.2010

Auch; nur T1

8 Ob 25/10zOGH22.09.2010

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. (T9); Veröff: SZ 2010/113

4 Ob 195/10wOGH18.01.2011

Auch

1 Ob 58/11bOGH28.04.2011

nur T4; Veröff: SZ 2011/57

5 Ob 18/11zOGH07.07.2011

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T9; Bem: Gleichgelagerter Sachverhalt zu 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z. (T10)

2 Ob 30/11tOGH19.01.2012

Auch

8 Ob 19/12wOGH28.03.2012

Vgl auch

4 Ob 174/11hOGH17.04.2012

Auch

4 Ob 9/12wOGH11.05.2012

Auch

4 Ob 11/13sOGH19.03.2013

Auch

1 Ob 85/16fOGH30.08.2016

Vgl auch; Beis wie T8

10 Ob 35/17wOGH20.02.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/9

6 Ob 139/21sOGH02.02.2022

Vgl; Beis wie T8

7 Ob 156/22zOGH23.11.2022

Vgl; Beis wie T8

6 Ob 160/22fOGH20.11.2023

nur T4: Hier: Diesel-Abgasskandal (T11)

Dokumentnummer

JJR_19800115_OGH0002_0050OB00748_7900000_001

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