OGH 6Ob740/79; 3Ob663/79; 1Ob617/83; 1Ob556/84; 1Ob656/86; 5Ob630/89; 8Ob628/90; 4Ob23/93 (RS0021925)

OGH6Ob740/79; 3Ob663/79; 1Ob617/83; 1Ob556/84; 1Ob656/86; 5Ob630/89; 8Ob628/90; 4Ob23/936.3.2023

Rechtssatz

Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers findet seine Rechtfertigung darin, den Unternehmer zu einer geschuldeten Verbesserung seines mangelhaften Werkes zu bestimmen. Wo aber eine solche Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein durch das Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen.

Normen

ABGB §932
ABGB §1167
ABGB §1170

6 Ob 740/79OGH05.12.1979
3 Ob 663/79OGH09.04.1980
1 Ob 617/83OGH31.08.1983

Auch; Veröff: RdW 1984,41

1 Ob 556/84OGH11.07.1984
1 Ob 656/86OGH03.12.1986

Auch; Veröff: EvBl 1987/49 S 210 = WBl 1987,37

5 Ob 630/89OGH31.10.1989

Veröff: SZ 62/169 = JBl 1990,248 (Rebhahn)

8 Ob 628/90OGH31.01.1991

Veröff: ecolex 1991,315

4 Ob 23/93OGH23.02.1993

Veröff: MR 1993,180

8 Ob 2144/96vOGH24.10.1996

nur: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers findet seine Rechtfertigung darin, den Unternehmer zu einer geschuldeten Verbesserung seines mangelhaften Werkes zu bestimmen. (T1)

1 Ob 2005/96aOGH25.02.1997

Auch

10 Ob 136/98tOGH13.10.1998

Auch; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht wird insbesondere deshalb als sinnvoll erachtet, weil Verbesserungsansprüche mangels Gleichartigkeit mit der Werklohnforderung nicht kompensiert werden können, der Werkbesteller aber trotzdem die Möglichkeit haben soll, seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern und den Unternehmer zu baldiger Verbesserung anzuspornen. (T2)

6 Ob 72/00gOGH23.10.2000

Vgl auch

6 Ob 312/00aOGH14.12.2000

Auch; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass der Zurückbehaltende gegen den anderen ein Recht auf Leistung geltend macht. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. (T3)

5 Ob 44/01hOGH13.03.2001

Auch; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers setzt einen aufrechten Verbesserungsanspruch voraus (SZ 56/59; RdW 1984, 41; SZ 62/169; JBl 1992, 243; ecolex 1993, 83 ua). (T4)

7 Ob 187/01bOGH26.09.2001

Auch; Beis wie T4

5 Ob 28/02gOGH26.02.2002

Auch; nur: Wo aber eine solche Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein durch das Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen. (T5); Beis wie T4

4 Ob 51/03hOGH25.03.2003
6 Ob 100/03dOGH26.06.2003

nur T5

6 Ob 147/04tOGH26.08.2004

nur T1

7 Ob 103/05fOGH25.05.2005

Vgl auch

10 Ob 45/05yOGH28.06.2005

nur T1

6 Ob 80/05sOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T6)

4 Ob 114/08fOGH08.07.2008

Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Werklohns ist die Behebbarkeit des Mangels sowie ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers. Mit Zurückbehaltung soll nämlich auf den Unternehmer Druck ausgeübt werden, eine Verbesserung vorzunehmen. (T7)

8 Ob 168/09bOGH22.07.2010

Auch; nur T1

2 Ob 182/10vOGH29.03.2011

Vgl; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T7

1 Ob 93/11zOGH21.06.2011

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. (T8)

4 Ob 163/11sOGH22.11.2011

Auch; Beis wie T2; Beis wie T8

6 Ob 77/12kOGH22.06.2012

Beis wie T8; Beisatz: Vereitelt der Besteller durch von ihm veranlasste Maßnahmen die ursprünglich mögliche Verbesserung derart, dass die danach noch mögliche Verbesserung das etwa Fünffache kostet, kann er sich auf die von ihm herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen und hat das Leistungsverweigerungsrecht verloren. (T9)

3 Ob 114/12dOGH08.08.2012

Auch

3 Ob 173/14hOGH19.11.2014
10 Ob 71/14kOGH16.12.2014

Beis wie T8; Beisatz: Voraussetzung ist somit, dass der Werkbesteller noch Mängelbehebung begehrt. Sobald er auf einen der sekundären Behelfe (Preisminderung, Wandlung) umgeschwenkt ist oder selbst verbessert hat, greift das Leistungsverweigerungsrecht nicht mehr. (T10)

4 Ob 14/16mOGH30.03.2016
1 Ob 107/16sOGH27.09.2016

Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung nach § 1170b ABGB. (T11)<br/>Veröff: SZ 2016/93

6 Ob 89/18hOGH28.06.2018
9 Ob 1/20tOGH14.04.2020

Vgl; Beis wie T8

2 Ob 28/22iOGH26.04.2022
5 Ob 58/22yOGH21.12.2022

Beis wie T8

5 Ob 131/22hOGH06.03.2023

Beisatz wie T6; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19791205_OGH0002_0060OB00740_7900000_001