OGH 6Ob632/79; 4Ob523/81; 1Ob705/83; 2Ob644/86; 8Ob666/86; 8Ob504/87; 4Ob514/91; 6Ob630/93; 4Ob501/95; 1Ob641/94; 6Ob89/97z; 8Ob255/98b; 1Ob204/03m; 3Ob129/05z; 3Ob254/09p; 4Ob59/13z; 4Ob188/13w; 5Ob113/14z; 5Ob139/14y; 5Ob205/15f; 2Ob183/15y; 10ObS76/16y; 5Ob117/17t; 2Ob52/17m; 2Ob81/19d (RS0007269)

OGH6Ob632/79; 4Ob523/81; 1Ob705/83; 2Ob644/86; 8Ob666/86; 8Ob504/87; 4Ob514/91; 6Ob630/93; 4Ob501/95; 1Ob641/94; 6Ob89/97z; 8Ob255/98b; 1Ob204/03m; 3Ob129/05z; 3Ob254/09p; 4Ob59/13z; 4Ob188/13w; 5Ob113/14z; 5Ob139/14y; 5Ob205/15f; 2Ob183/15y; 10ObS76/16y; 5Ob117/17t; 2Ob52/17m; 2Ob81/19d28.2.2023

Rechtssatz

Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn wenigstens eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Teiles der Entscheidung möglich ist. Der unangefochtene Teil kann hier trotz des inneren und äußeren Widerspruchs mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden (hier: Schätzwert im Nachlassverfahren).

Normen

AußStrG §18 A
ZPO §411 Ca
ZPO §411 Cb

6 Ob 632/79OGH27.06.1979
4 Ob 523/81OGH15.09.1981

Vgl auch; nur: Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. (T1) <br/>Beisatz: Keine Teilrechtskraft des Beschlusses des Abhandlungsgerichtes über den Pflichtteilsausweis, wenn es im Rekursverfahren zwar nur um die Erhöhung des als Pflichtteil zugrundegelegten Betrages geht, sich aber herausstellt dass die Beschlussfassung überhaupt verfrüht war. (T2)

1 Ob 705/83OGH31.08.1983

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren. (T3)

2 Ob 644/86OGH30.09.1986

nur T1; Beis wie T3

8 Ob 666/86OGH22.01.1987

nur: Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn wenigstens eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Teiles der Entscheidung möglich ist. (T4)

8 Ob 504/87OGH08.06.1987

Veröff: JBl 1989,796

4 Ob 514/91OGH13.04.1991

nur T1; Beisatz: Hier: Benützungsregelung. (T5)

6 Ob 630/93OGH22.09.1993

nur T4

4 Ob 501/95OGH17.01.1995

Auch; nur T1 Veröff: SZ 68/8

1 Ob 641/94OGH13.12.1994

Auch; nur T1

6 Ob 89/97zOGH10.04.1997
8 Ob 255/98bOGH30.03.2000

nur T1; Beisatz: Untrennbarer Sachzusammenhang zwischen Unterlassungsbegehren und dem auf Vorkehrungen gerichteten Teil des Begehrens. (T6)

1 Ob 204/03mOGH12.08.2004

nur T4; Veröff: SZ 2004/117

3 Ob 129/05zOGH24.08.2005

nur T1; Beisatz: Wenn der Beschluss der 2. Instanz auf Zulassung des Beitritts eines Dritten als weitere klagende Partei abgeändert wird, entbehrt der zugleich gefasste zweitinstanzliche Beschluss auf Aufhebung des Urteils wegen (Teilnichtigkeit) Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens seiner Grundlage und ist daher zu beseitigen. (T7)

3 Ob 254/09pOGH27.01.2010

Vgl

4 Ob 59/13zOGH22.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Stattgebung des Eventualbegehrens (Löschungsanspruch) steht daher nicht der Anfechtung der Abweisung des Hauptbegehrens (Übertragungsanspruch) entgegen. (T8)

4 Ob 188/13wOGH19.11.2013

nur T4

5 Ob 113/14zOGH25.07.2014

nur T1

5 Ob 139/14yOGH04.09.2014

Vgl auch

5 Ob 205/15fOGH30.10.2015

Vgl auch; nur T1

2 Ob 183/15yOGH29.09.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen Einantwortung und Bestimmung von Sachverständigen‑ und Gerichtskommissärsgebühren samt Auftrag zur Direktzahlung. (T9)<br/>Veröff: SZ 2016/103

10 ObS 76/16yOGH18.05.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Teilrechtskraft eines ausdrücklich unangefochtenen Zuspruchs von Wochengeld dem Grunde nach. (T10)

5 Ob 117/17tOGH21.12.2017

Auch; nur T1

2 Ob 52/17mOGH22.03.2018

nur T4; Beisatz: Festsetzung des Übernahmswerts nach dem TirHöfeG. (T11)

2 Ob 81/19dOGH28.05.2019

Auch; nur T1; Beisatz: Umbestellung eines Verlassenschaftskurators. (T12)

2 Ob 188/21tOGH25.11.2021

nur T4

10 ObS 61/22aOGH18.10.2022

Vgl; nur T4

5 Ob 78/22iOGH21.12.2022

Beis wie T8

1 Ob 31/23zOGH28.02.2023

vgl; Beisatz: Der behauptete Eingriff in eine im ersten Rechtsgang eingetretene Teilrechtskraft kann schon aufgrund der gänzlichen Aufhebung der Rekursentscheidung nicht erfolgt sein. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0060OB00632_7900000_001