Rechtssatz
Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Diese liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Wiederholungsgefahr ist daher auch anzunehmen, wenn der mit der Unterlassungsklage Belangte sein Unrecht nicht einsieht.
6 Ob 770/83 | OGH | 20.10.1983 |
Vgl auch |
6 Ob 720/83 | OGH | 28.08.1985 |
nur: Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. (T1)<br/>nur: Wiederholungsgefahr ist daher auch anzunehmen, wenn der mit der Unterlassungsklage Belangte sein Unrecht nicht einsieht. (T2) <br/>Veröff: ImmZ 1985,398 |
9 Ob 9/08a | OGH | 01.04.2009 |
Beisatz: Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist nicht „engherzig" vorzugehen. Dies bedeutet aber nicht, dass auf behauptete Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Immissionen des mit Unterlassungsklage in Anspruch genommenen Störers nicht eingegangen zu werden braucht, leitet sich doch die Wiederholungsgefahr gerade vom Fortbestehen eines Zustands ab, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. (T3)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen. (T4) |
1 Ob 227/10d | OGH | 23.02.2011 |
nur: Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Diese liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. (T5) |
2 Ob 20/15b | OGH | 25.02.2016 |
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2016/22 |
6 Ob 231/16p | OGH | 29.03.2017 |
Vgl; Beisatz: Entscheidend ist nicht, ob bei Klagseinbringung ein widerrechtlicher Eingriff noch andauerte, sondern ob zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Gefahr bestand, dass sich ein bereits erfolgter Eingriff wiederholt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19770630_OGH0002_0070OB00562_7700000_001
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