OGH 7Ob562/77; 1Ob708/78; 1Ob4/82; 6Ob770/83; 6Ob720/83; 8Ob529/88; 7Ob636/94; 8Ob523/95; 4Ob272/99z; 10Ob37/05x; 7Ob8/07p; 9Ob9/08a; 4Ob9/10t; 4Ob69/10s; 7Ob173/10g; 1Ob227/10d; 2Ob215/10x; 2Ob254/12k; 6Ob38/13a; 5Ob118/13h; 2Ob20/15b; 6Ob231/16p; 6Ob60/20x; 8Ob55/23f (RS0010497)

OGH7Ob562/77; 1Ob708/78; 1Ob4/82; 6Ob770/83; 6Ob720/83; 8Ob529/88; 7Ob636/94; 8Ob523/95; 4Ob272/99z; 10Ob37/05x; 7Ob8/07p; 9Ob9/08a; 4Ob9/10t; 4Ob69/10s; 7Ob173/10g; 1Ob227/10d; 2Ob215/10x; 2Ob254/12k; 6Ob38/13a; 5Ob118/13h; 2Ob20/15b; 6Ob231/16p; 6Ob60/20x; 8Ob55/23f3.8.2023

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Diese liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Wiederholungsgefahr ist daher auch anzunehmen, wenn der mit der Unterlassungsklage Belangte sein Unrecht nicht einsieht.

Normen

ABGB §364 A
ZPO §226 II B12

7 Ob 562/77OGH30.06.1977

Veröff: SZ 50/99 = MietSlg 29040

1 Ob 708/78OGH18.10.1978
1 Ob 4/82OGH03.03.1982

Veröff: SZ 55/30

6 Ob 770/83OGH20.10.1983

Vgl auch

6 Ob 720/83OGH28.08.1985

nur: Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. (T1)<br/>nur: Wiederholungsgefahr ist daher auch anzunehmen, wenn der mit der Unterlassungsklage Belangte sein Unrecht nicht einsieht. (T2) <br/>Veröff: ImmZ 1985,398

8 Ob 529/88OGH26.05.1988

Veröff: SZ 61/133

7 Ob 636/94OGH23.11.1994

nur T1; nur T2

8 Ob 523/95OGH16.11.1995
4 Ob 272/99zOGH19.10.1999

Auch; nur T1

10 Ob 37/05xOGH03.10.2006
7 Ob 8/07pOGH18.04.2007

nur T2

9 Ob 9/08aOGH01.04.2009

Beisatz: Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist nicht „engherzig" vorzugehen. Dies bedeutet aber nicht, dass auf behauptete Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Immissionen des mit Unterlassungsklage in Anspruch genommenen Störers nicht eingegangen zu werden braucht, leitet sich doch die Wiederholungsgefahr gerade vom Fortbestehen eines Zustands ab, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. (T3)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen. (T4)

4 Ob 9/10tOGH23.02.2010

Auch; nur T1; nur T2

4 Ob 69/10sOGH05.10.2010

Auch; nur T1

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011
1 Ob 227/10dOGH23.02.2011

nur: Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Diese liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. (T5)

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Veröff: SZ 2012/20

2 Ob 254/12kOGH04.04.2013
6 Ob 38/13aOGH04.07.2013

nur T5; Beis wie T4

5 Ob 118/13hOGH25.07.2014

Beis wie T3; Beis wie T4

2 Ob 20/15bOGH25.02.2016

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2016/22

6 Ob 231/16pOGH29.03.2017

Vgl; Beisatz: Entscheidend ist nicht, ob bei Klagseinbringung ein widerrechtlicher Eingriff noch andauerte, sondern ob zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Gefahr bestand, dass sich ein bereits erfolgter Eingriff wiederholt. (T6)

6 Ob 60/20xOGH23.04.2020

Beis wie T4; Beis wie T6

8 Ob 55/23fOGH03.08.2023

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19770630_OGH0002_0070OB00562_7700000_001