OGH 1Ob615/77 (RS0006012)

OGH1Ob615/7724.10.2023

Rechtssatz

Ein dringendes Wohnbedürfnis des gefährdeten Ehegatten ist nur dann zu verneinen, wenn ihm eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht; er darf nicht auf die Möglichkeit der Deckung seines Wohnbedürfnisses bei seinen Eltern verwiesen werden.

Normen

ABGB §97
EO §382 Z8 litb IVC
EO §382b Abs1
EO §382e idF vor dem 2.GeSchG
EO §382h
EO §391 Abs2 IIA

1 Ob 615/77OGH07.06.1977

Veröff: SZ 50/81 = RZ 1978/3 S 12

5 Ob 721/79OGH06.11.1979

nur: Ein dringendes Wohnbedürfnis des gefährdeten Ehegatten ist nur dann zu verneinen, wenn ihm eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht. (T1)<br/>Beisatz: Dies trifft bei einer bloß prekaristischen anderweitigen Unterkunftsmöglichkeit nicht zu. (T2) <br/>Veröff: EFSlg 34690

7 Ob 760/80OGH19.03.1981

Teilweise abweichend; Veröff: SZ 54/37 = JBl 1983,89

1 Ob 661/81OGH01.07.1981

nur T1

4 Ob 608/87OGH19.01.1988

Vgl auch; Beisatz: Eine bloß ausreichende Ersatzwohnung genügt nicht, wenn sie die angemessenen (§ 94 Abs 1 ABGB) Wohnbedürfnisse erheblich unterstreitet (so schon SZ 54/57 für § 97 ABGB). (T3)

4 Ob 278/98fOGH24.11.1998
9 Ob 286/01aOGH23.01.2002

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Antragsteller müsste in eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts ausweichen können. (T4)

7 Ob 86/03bOGH28.05.2003

nur T1; Veröff: SZ 2003/62

2 Ob 72/05kOGH31.03.2005

Beis wie T4

4 Ob 150/09aOGH19.11.2009

Auch; nur T1

2 Ob 173/09vOGH29.10.2009

Auch Beis wie T4; Beisatz: Unter Gleichwertigkeit ist keine Gleichwertigkeit in tatsächlicher Hinsicht, sondern nur in rechtlicher Hinsicht zu verstehen. (T5)

3 Ob 235/09vOGH27.01.2010
9 Ob 30/10tOGH26.05.2010

Auch; nur T1; Beis wie T4

1 Ob 67/11aOGH28.04.2011

nur T1; Veröff: SZ 2011/58

1 Ob 6/13hOGH31.01.2013

Vgl auch; nur T1

7 Ob 6/13bOGH18.02.2013

nur T1

8 Ob 91/12hOGH27.06.2013

Auch; nur T1

7 Ob 77/16yOGH25.05.2016

Auch; Beisatz: Auch gesundheitliche Gründe des Ehegatten können bei der Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses eine Rolle spielen, ebenso eine unzumutbare Entfernung zum bisherigen Lebensmittelpunkt oder bei schweren Erkrankungen von den bisher behandelnden Ärzten und Spitälern. (T6)<br/>Beisatz: Eine Abwägung, ob das Wohnbedürfnis des Antragstellers oder des Antragsgegners dringender ist, hat nicht stattzufinden. (T7)<br/>Beisatz: Das Wohnbedürfnis ist grundsätzlich so lange „dringend“, solange nicht der Antragsgegner das Gegenteil darlegt. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses seines Ehegatten zu beweisen. (T8)

7 Ob 7/17fOGH29.03.2017

Vgl

6 Ob 194/20bOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T4

7 Ob 161/23mOGH24.10.2023

nur T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Das dringende Wohnbedürfnis geht nicht allein dadurch verloren, dass der Antragsteller die bisher gemeinsam benützte Wohnung aus berechtigter Angst vor weiteren Übergriffen bereits vorübergehend verlassen hat. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19770607_OGH0002_0010OB00615_7700000_003

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