Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Die Grundsätze des Aufteilungsverfahrens, wie sie in § 83 (Billigkeit, Gewicht und Umfang des Beitrags zur ehelichen Errungenschaft, Wohl der Kinder), § 84 (möglichste Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten), § 87 (die Ehewohnung betreffende gerichtliche Anordnungen der Rechtsübertragung oder Begründung) und § 90 Abs 1 (Bewahrungsgrundsatz: Übertragung oder Begründung von dinglichen Rechten nur, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann) EheG genannt werden, stehen weder nach dem Gesetz in einer bestimmten Reihenfolge, noch kann eine solche für sie allgemein aufgestellt werden. Sie sind gemeinsam in jedem Fall bestmöglich zu wahren. Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang zutreffend berücksichtigt, dass auch die Antragstellerin gleichteilig zur Anschaffung der Liegenschaft mit der Ehewohnung beigetragen hat und mangels einer anderen Wohnmöglichkeit bzw mangels eines Rechtsanspruchs auf Beistellung einer Wohngelegenheit gegenüber Dritten (RIS-Justiz RS0006012 [T4]) ein dringendes Wohnbedürfnis an der verfahrensgegenständlichen Wohnung hat. Soweit der Antragsgegner erneut - wie schon im Rekursverfahren - meint, dass der im Haus befindliche „Tischlereibetrieb“ besondere Berücksichtigung finden müsse, ist ihm dessen geringer Umfang und der Umstand entgegenzuhalten, dass diesem bereits rechtskräftig (ON 53, 85) die Eigenschaft eines von der Aufteilung auszunehmenden Unternehmens aberkannt worden ist.
Die Behauptung, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, die ihr aufgetragene Ausgleichszahlung zu finanzieren, geht an den gegenteiligen, für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen (S 12 in ON 155) vorbei.
Weder der vom Antragsgegner bemühte Bewahrungsgrundsatz noch der Umstand eines Eigeninteresses an der der Antragsgegnerin zugeteilten Liegenschaft sind daher geeignet, eine grobe Verletzung der anzuwendenden Billigkeitsgrundsätze (RIS-Justiz RS0108755; RS0113732) durch das Rekursgericht aufzuzeigen.
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