OGH 6Ob598/76; 6Ob713/77; 3Ob666/80; 5Ob647/81; 3Ob127/81; 8Ob40/83 (RS0013017)

OGH6Ob598/76; 6Ob713/77; 3Ob666/80; 5Ob647/81; 3Ob127/81; 8Ob40/8316.5.2023

Rechtssatz

Es ist nicht Sache des Gläubiger, im Verfahren zu behaupten und nachzuweisen, daß der Nachlaß zur Befriedung seiner Forderung ausreicht, sondern der Schuldner muß die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen. Verweis auf die bedingte Erbserklärung, die Gläubigerkonvokativion und die Überschuldung des Nachlasses genügen daher nicht.

Normen

ABGB §802
AußStrG 2005 §154

6 Ob 598/76OGH10.06.1976

Veröff: SZ 49/77

6 Ob 713/77OGH06.10.1977

nur: Es ist nicht Sache des Gläubiger, im Verfahren zu behaupten und nachzuweisen, daß der Nachlaß zur Befriedung seiner Forderung ausreicht, sondern der Schuldner muß die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen. (T1)

3 Ob 666/80OGH22.04.1981

nur: Der Schuldner muß die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen. (T2)

5 Ob 647/81OGH14.07.1981

nur T2; Beisatz: § 142 ABGB (T3) Veröff: SZ 54/107

3 Ob 127/81OGH20.01.1982

nur T1

8 Ob 40/83OGH19.01.1984

nur T1

3 Ob 593/87OGH18.05.1987

Auch; nur T2

6 Ob 574/90OGH31.05.1990

nur T1; Veröff: NZ 1991,249

8 Ob 532/92OGH20.02.1992

nur T1; Beisatz: Die Beschränkung der Haftung nach § 802 ABGB ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. (T4) Veröff: JBl 1992,705 = ÖA 1992,86

8 Ob 626/93OGH28.04.1994

Auch; Beisatz: Gleiches gilt auch für den bloßen Verweis darauf, daß Fordrungen an die Erben gestellt worden sind. (T5)

2 Ob 563/93OGH10.11.1994

Beis wie T5

3 Ob 2384/96aOGH18.06.1997

nur: Der Schuldner muß die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen. Verweis auf die bedingte Erbserklärung, die Gläubigerkonvokativion und die Überschuldung des Nachlasses genügen nicht. (T6); Beis wie T5

5 Ob 83/98mOGH07.07.1998

Vgl; nur T2

6 Ob 6/98wOGH24.09.1998

nur T1; Veröff: SZ 71/151

3 Ob 53/99mOGH30.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Quotierungseinwendung eines Erben, dem der Nachlaß aufgrund einer bedingten Erbserklärung eingeantwortet wurde, kann im Oppositionsprozeß nur im Ausmaß der Differenz zwischen der schon im Titelprozeß möglichen Quotierung und der sich erst infolge einer späteren Verifizierung weiterer Verbindlichkeiten ergebenden zusätzlichen Schuldminderung erfolgreich sein (so schon 3 Ob 2384/96a). (T7)

6 Ob 108/06kOGH24.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Wenn die Verlassenschaft unmittelbar in Anspruch genommen wird, muss die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zur Befriedigung der Gläubiger nicht im Titelverfahren eingewendet werden. (T8); Veröff: SZ 2006/80

7 Ob 220/08sOGH18.03.2009

Vgl auch

2 Ob 59/23zOGH16.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19760610_OGH0002_0060OB00598_7600000_001

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