OGH 3Ob2384/96a

OGH3Ob2384/96a18.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa K*****, vertreten durch Dr.Heinrich Nesvadba, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Margarethe M*****, vertreten durch Dr.Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.Jänner 1996, GZ 16 R 96/96x-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19.September 1995, GZ 10 Cg 192/93s-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Urteile werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Klägerin wurde aufgrund bedingter Erbserklärung zur Hälfte die Verlassenschaft nach dem am 21.12.1982 verstorbenen Rechtsanwalt Dr.Viktor P***** eingeantwortet. Im Verlassenschaftsverfahren 7 A 927/82 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wurden die Aktiven mit S 4,069.175,14 bestimmt (laut Protokoll vom 29.1.1987 berichtigt auf S 4,069.352,41). Die Passiven konnten im Verlassenschaftsverfahren ungeachtet einer am 20.12.1983 endenden Gläubigerkonvokation nicht festgestellt werden.

Dr.Viktor P***** hatte im Auftrag der Beklagten und des Heinrich S*****, dessen Alleinerbin die Beklagte ist, Forderungen betrieben.

Am 14.2.1985 brachte die nunmehrige Beklagte gegen die Verlassenschaft nach Dr.P***** die Klage auf Zahlung von S 332.561,80 sA ein; hiebei handle es sich um von Dr.P***** eingetriebene Beträge, die er nicht weitergeleitet habe. Die durch den Verlassenschaftskurator Rechtsanwalt Dr.Hans W***** vertretene Verlassenschaft wendete bereits in der Klagebeantwortung ein, das Nachlaßvermögen sei voraussichtlich unzulänglich; der urteilsmäßig zuzusprechende Betrag sei nur unter Bedacht auf die Haftungsbeschränkung nach Maßgabe des Vermögensstandes der Verlassenschaft der Höhe nach festzusetzen.

Nach rechtskräftiger Einantwortung stellte die Klägerin (und nunmehrige Beklagte) das Klagebegehren um, daß von der nunmehrigen Klägerin die Zahlung von S 166.280,90 sA begehrt wurde. Die Beklagte brachte in der Tagsatzung am 8.11.1989 vor, die Klage müsse abgewiesen werden, wenn der Wert des Nachlasses zur Deckung der geltend gemachten Verbindlichkeiten nicht ausreiche. Das Gericht erteilte ihr den Auftrag, im Hinblick auf ihren Einwand der nicht zureichenden Verlassenschaft binnen 14 Tagen die übersteigenden Passiven aufzuschlüsseln. In der Tagsatzung vom 2.2.1990 wurde aus dem Akt 7 A 927/82 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, Verlassenschaft nach Dr.Viktor P*****, das vom Gerichtskommissär öffentlicher Notar Dr.Ernst W***** am 29.1.1987 aufgenommene Protokoll über die Errichtung des dritten ergänzten Nachlaßinventars verlesen. Danach beträgt die Summe der Nachlaßaktiven S 4,069.352,41. Die Beklagte beantragte hierauf ihre Vernehmung zum Beweis der Überschuldung der Verlassenschaft; die aufgetragene Aufschlüsselung nahm sie nicht vor. Das Gericht faßte unter Abstandnahme von weiteren Beweiserhebungen den Beschluß auf Schluß der Verhandlung und gab der Klage mit Urteil vom 23.11.1990, 10 Cg 38/85-98, statt; es führte im Rahmen der Feststellungen aus, im Verlassenschaftsverfahren sei die Summe der Passiven nicht festgestellt worden; es könne nicht festgestellt werden, mit welchen Passiven die Verlassenschaft nach dem am 21.12.1982 verstorbenen Dr.Viktor P***** belastet ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht hiezu aus, die Beklagte habe bis zum Schluß der Verhandlung zu diesen Passiven kein ausreichendes Vorbringen erstattet, diese Passiven nicht aufgeschlüsselt und auch einen diesbezüglichen Gerichtsauftrag in der Verhandlung vom 8.11.1989 nicht erfüllt. Eine ergänzende Vernehmung der Beklagten zu den angeblich die Aktiven übersteigenden Passiven habe daher nicht erfolgen können, weil mangels entsprechenden Vorbringens kein Substrat vorgelegen sei, zu dem sie zu vernehmen gewesen wäre. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Einwand, daß der Wert des Nachlasses zur Deckung der geltend gemachten Verbindlichkeiten nicht ausreiche, sei zwar bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn in diesem ein entsprechender Einwand und ein entsprechendes Beweisanbot von Beklagtenseite gestellt werde. Die Beklagte habe die Einwendung trotz Gerichtsauftrag nicht ausreichend substantiiert. Es seien daher die Voraussetzungen, bereits im Erkenntnisverfahren den Einwand der nicht hinreichenden Verlassenschaft zu prüfen, nicht gegeben.

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache mit Urteil vom 5.11.1991, 12 R 87/91-125; es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte aus, die Beklagte habe kein Vorbringen erstattet, daß die Klägerin bei konkursmäßiger Befriedigung mit ihrer Forderung gegen den Nachlaß nicht zum Zug gekommen war. Aber auch die (lediglich) behauptete angebliche Überschuldung des Nachlasses sei trotz entsprechender Aufforderung durch das Erstgericht nicht näher belegt worden. Die mit der Berufung vorgelegte Aufstellung widerspreche dem Neuerungsverbot.

Die außerordenliche Revision der Beklagten wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 7.4.1992, 4 Ob 1531/92-145, gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage erhebt die Klägerin gemäß § 35 EO Einwendungen gegen den Anspruch der Beklagten aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 23.11.1990, 10 Cg 38/95-98, auf Zahlung von S 154.176,35 sA, aufgrund dessen mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.2.1991 die Exekution zur Sicherstellung durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes ob dem der Beklagten gehörigen Hälfteanteil an einer Liegenschaft bewilligt wurde, wobei diese in eine Exekution zur Hereinbringung übergegangen ist. Ihre Einwendungen begründet die Beklagte damit, ihre Einantwortung sei nur vorbehaltlich der Rechtswohltat des Inventars erfolgt; daher sei ihre Erbenhaftung gemäß § 802 ABGB auf jene Verteilungsquote beschränkt, die aus dem Reinnachlaß errechnet werden kann. Das Verlassenschaftsgericht habe wegen der Weitläufigkeit der angemeldeten Nachlaßpassiven gemäß § 105 AußStrG den Reinnachlaß nicht ermittelt. Nach den vorläufig vorliegenden Ergebnissen machten die Passiven ihrer Nachlaßhälfte S 3,183.023,62 aus; weitere Passiven seien zu erwarten.

Die Beklagte wendete ein, die Klägerin habe bereits im Verfahren 10 Cg 38/85 des Landesgerichtes für ZRS Wien die Überschuldung der Verlassenschaft nach Dr.Viktor P***** eingewendet, dieses Vorbringen jedoch in keiner Weise konkretisiert, geschweige denn unter Beweis gestellt. In weiterer Folge habe die Klägerin versucht, die Überschuldung mit Wiederaufnahmsklage geltend zu machen; die Wiederaufnahmsklage sei jedoch zurückgewiesen worden. Die von der Klägerin behaupteten Passiven der Verlassenschaft seien nach ihrem eigenen Vorbringen im Verfahren 10 Cg 38/85 des Landesgerichtes für ZRS Wien bereits vor Entstehen des nunmehr bekämpften rechtskräftigen Titels entstanden. Die Klägerin habe es damals bloß unterlassen, diesen Anspruch näher zu konkretisieren bzw unter Beweis zu stellen; schon deshalb müsse der Oppositionsklage ein Erfolg versagt bleiben. Spätestens zum 10.6.1988 habe die Klägerin von den Nachlaßpassiven und Aktiven im Detail Bescheid gewußt bzw hätte sich davon Kenntnis verschaffen können. Die behauptete Nachlaßüberschuldung liege nicht vor.

Das Erstgericht wies die Klage ab; es stellte fest, daß die Beklagte aufgrund eines mit dem Verlassenschaftskurator im Jänner 1988 aufgenommenen Protokolls bereits im März 1988 in der Lage war, approximativ die Verlassenschaftspassiven, welche die Aktiven übersteigen, abzuschätzen; bereits am 10.6.1988 seien der Beklagten Verlassenschaftspassiven bekannt gewesen, welche die Aktiven überstiegen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die beschränkte Haftung der mit der Rechtswohltat des Inventars eingeantworteten Erben bedeute keine Exekutionsbeschränkung, sondern sei eine im Prozeß einzuwendende und zu prüfende Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtungen. Es sei nicht Sache des Gläubigers, im Verfahren zu behaupten und nachzuweisen, daß der Nachlaß zur Befriedigung seiner Forderung nicht ausreicht. Vielmehr habe der Schuldner - die nunmehrige Oppositionsklägerin - die Unzulänglichkeit des Nachlasses einzuwenden und zu beweisen gehabt. Mit Oppositionsklage nach § 35 EO könne eine solche Forderungskürzung nur dann geltend gemacht werden, wenn die gänzliche oder teilweise Unzulänglichkeit des Nachlasses bzw das gänzliche oder teilweise Erlöschen der gegen die Verlassenschaft betriebenen Forderung nicht schon im Titelverfahren hätte geltend gemacht werden können. Dazu wäre die Oppositionsklägerin aber in der Lage gewesen, weil sie bereits am 9.6.1988 die übersteigenden Passiven gekannt habe; sie hätte nicht lückenlos alle Passiven auflisten müssen, sondern nur so viele, daß die Verlassenschaftsaktiven überstiegen werden. Hätte sie ernstlich die Kürzung der Forderung wegen Überschuldung des Nachlasses angestrebt, wäre es ihr frei gestanden, den Nachlaßkonkurs zu beantragen, in dem die Prüfung aller Forderungen und die entsprechende konkursmäßige Befriedigung bei Vorliegen der Konkursvoraussetzungen vorgenommen worden wäre. Die Oppositionsklägerin habe es jedoch als Beklagte des Titelverfahrens unterlassen, die ihr damals bekannten Passiven zu konkretisieren und den Verlassenschaftskonkurs anzumelden, in dem mit zumutbarem Aufwand die Verlassenschaftspassiven in einem einzigen Verfahren hätten festgestellt und den bereits im Verlassenschaftsverfahren festgestellten Aktiven gegenübergestellt werden können. Sie sei daher nicht berechtigt, die Überschuldung der Verlassenschaft im Oppositionsverfahren geltend zu machen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil seine Rechtsansicht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspreche. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, mit Oppositionsklage könnten nur solche Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch erhoben werden, die auf nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Titels eingetretenen, den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen. Es komme allein darauf an, ob das Vorbringen der Tatsache im Titelprozeß objektiv möglich war. Wenn die Einwendung im Titelprozeß nur wegen Unkenntnis nicht vorgebracht wurde, liege objektive Unmöglichkeit nicht vor, umso weniger dann, wenn das Vorbringen von Tatsachen objektiv möglich gewesen, aber - wie hier - aus irgendeinem Grund verabsäumt worden sei. Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß 4 Ob 532/93 ausdrücklich ausgeführt habe, sei es der Klägerin aufgrund der im Titelprozeß am 4.2.1991 zugleich mit der Berufung überreichten Aufstellung bekannt gewesen, daß die vorläufigen Erbgangskosten als Passiven die Aktiven der Verlassenschaft auch ohne Berücksichtigung der vorläufigen Nachlaßverbindlichkeiten aufgrund der anhängigen Verfahren übersteigen. Sie sei daher zu diesem Zeitpunkt sehr wohl imstande gewesen, Beweismittel, aus denen sich die Überschuldung des Nachlasses ergibt, dem Gericht vorzulegen. Das Titelverfahren habe mit Urteil vom 23.11.1990 geendet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verlassenschaft längst eingeantwortet gewesen und seien die weitläufigen Nachlaßpassiven bekannt gewesen. Daß die zur Überschuldung des Nachlasses führenden Passiven erst nach Entstehung des Titels entstanden seien, werde von der Klägerin nicht behauptet. Die Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger hindere diese nicht, ihre Forderungen gegen die Verlassenschaft im Prozeßweg geltend zu machen. Werde in einem solchen Rechtsstreit die Unzulänglichkeit des Verlassenschaftsvermögens zur gänzlichen oder teilweisen Befriedigung der Klagsforderung eingewendet, obliege es dem Prozeßgericht, bereits im Erkenntnisverfahren zu klären, ob bzw in welchem Ausmaß der Wert des Nachlasses zur Deckung der geltend gemachten Verbindlichkeiten hinreicht. Ein im Verlassenschaftsverfahren errichtetes Inventar sei dabei nicht bindend, sondern stelle nur eine vor allem im Verlassenschaftsverfahren bedeutsame, jedoch widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit dar. Eine derartige Klärung sei hier im Titelverfahren nicht möglich gewesen, weil es die Klägerin trotz gerichtlicher Aufforderung unterlassen habe, ein detailliertes Vorbringen zur Überschuldung des Nachlasses zu erstatten. Die Oppositionsklägerin habe auch die nur behauptete angebliche Überschuldung des Nachlasses trotz entsprechender Aufforderung nicht näher belegt. Die Einwendungen der Oppositionsklägerin seien nicht stichhaltig. Sie behaupte nicht, daß selbst im Fall einer Überschuldung des Nachlasses und eines Nachlaßkonkurses die Forderung der Oppositionsbeklagten zur Gänze nicht zu begleichen wäre. Sie unterlasse es auszuführen, um welchen Betrag bei konkursmäßiger Befriedigung die Forderung zu kürzen wäre, sodaß sich das Klagsvorbringen schon aus diesem Grund als nicht schlüssig erweise. Eine Aufforderung zur Ergänzung dieses Vorbringens durch das Erstgericht sei im Hinblick auf die geltende Eventualmaxime nicht möglich.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt.

Die Einwendung der Unzulänglichkeit des Nachlasses kann nicht wahlweise im Titelprozeß oder durch Klage nach § 35 EO im Fall der Exekutionsführung zur Hereinbringung der Forderung geschehen. Die Oppositionsklage kann vielmehr dann erhoben werden, wenn die gänzliche oder teilweise Unzulänglichkeit des Nachlasses bzw das gänzliche oder teilweise Erlöschen der gegen die Verlassenschaft betriebenen Forderung nicht schon im Sinn des § 35 Abs 1 EO im selben Umfang im Titelverfahren hätte geltend gemacht werden können (JBl 1984, 317; 2 Ob 563/93; 8 Ob 626/93; Welser in Rummel**2, Rz 8 zu § 802 mwN).

Das Berufungsgericht argumentiert, der Klägerin sei es aufgrund der im Titelprozeß am 4.2.1991 (zugleich mit der Berufung) überreichten Aufstellung bekannt gewesen, daß die vorläufigen Erbgangskosten als Passiven die Aktiven der Verlassenschaft auch ohne Berücksichtigung der vorläufigen Nachlaßverbindlichkeiten aufgrund der anhängigen Verfahren übersteigen. Dabei übersieht das Berufungsgericht, daß die Verhandlung im Titelverfahren bereits am 2.2.1990 geschlossen worden war. Aus einer später mit der Berufung gegen das Urteil im Titelverfahren vorgelegten Urkunde - auf die das Berufungsgericht im Titelverfahren wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot nicht Bedacht nahm - kann kein Rückschluß auf die Möglichkeit der Beklagten zur Erhebung exakter Einwendungen gezogen werden. Bei der Bezugnahme auf den im Verfahren 10 Cg 138/92 des Landesgerichtes für ZRS Wien ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9.4.1993, 4 Ob 1532/93, verkennt das Berufungsgericht, daß dort die am 3.6.1992 eingebrachte Wiederaufnahmsklage wegen Versäumung der Notfrist von vier Wochen (§ 534 Abs 1 ZPO) zurückgewiesen wurde, die jedenfalls am 4.2.1991 begann, als die Beklagte (und Wiederaufnahmsklägerin) eine entsprechend konkrete Aufstellung der Passiva vorlegte.

Bedeutungslos ist auch der vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehene Zeitpunkt der Urteilsfällung im Titelverfahren (23.11.1990), sondern allein der bereits am 2.2.1990 erfolgte Schluß der Verhandlung. Ob die Beklagte zuvor im Titelverfahren ein auch nach Aufforderung des Gerichtes (zur Verpflichtung des Gerichtes zur materiellen Prozeßleitung in derartigen Fällen vgl NZ 1991, 249; SZ 49/77) nicht ausreichend konkretisiertes Vorbringen erstattet hat, kann ihr dann nicht zur Last fallen, wenn ihr im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die exakte Angabe des für die Beurteilung ihres Quotierungseinwandes maßgeblichen Vermögensstandes der Verlassenschaft nicht möglich war. Wie der Oberste Gerichtshof im Verfahren 22 Cg 81/91 des Landesgerichtes für ZRS Wien - ebenfalls über Revision der nunmehrigen Revisionswerberin - mit Urteil vom 10.11.1994, 2 Ob 563/93, erkannt hat, muß dieser Einwand eines Erben im Titelverfahren derart konkret sein, daß er vom Prozeßgericht in einem darüber abzuführenden Beweisverfahren einer endgültigen Klärung in der Richtung zugänglich ist, ob und in welchem Maße eine Kürzung der Gläubigerforderung einzutreten hat. Der Verweis des Erben auf seine bedingte Erbserklärung, die (Tatsache der stattgefundenen) Gläubigerkonvokation gemäß §§ 133 ff AußStrG und eine Überschuldung des Nachlasses genügen hiezu ebensowenig wie der Hinweis auf an den Erben gestellte, noch offene (von ihm bestrittene) Forderungen (s weiters NZ 1991, 249; SZ 49/77; 8 Ob 626/93).

Eine derartige Einwendung wurde von der Beklagten im Titelverfahren nicht erhoben. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich nicht, daß der Beklagten vor Schluß der Verhandlung erster Instanz eine derartige Einwendung möglich gewesen wäre, weil hiefür weder die approximative Abschätzung der die Aktiven übersteigenden Verlassenschaftspassiven noch die Kenntnis von Verlassenschaftspassiven, die die Aktiven übersteigen, ausreicht.

Das Erstgericht wird die Oppositionsklägerin daher im fortgesetzten Verfahren zu einer ausreichenden Präzisierung anzuleiten haben, die sich durchaus im Rahmen der Einwendungen hält und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht gegen die Eventualmaxime verstößt. Nur nach ausreichend präzisen Feststellungen kann beurteilt werden, ob der Beklagten ein derartiger Einwand, der zum selben Ergebnis wie die jetzt sich ergebende Quotierung führen hätte müssen, im Titelverfahren möglich gewesen wäre. Nur dann wäre die Oppositionsklage abzuweisen; andernfalls steht der Beklagten das Recht zu, ihre betragsbeschränkte Haftung jedenfalls im Umfang der sich ergebenden Differenz zwischen der im Titelverfahren seinerzeit möglichen Quotierung und der sich aufgrund weiterer Kenntnis von Verbindlichkeiten nun herausstellenden Quotierung als bedingt erbserklärte Erben mit Oppositionsklage geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

Stichworte