Rechtssatz
Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswertes mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist, vielmehr musste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss.
3 Ob 123/79 | OGH | 21.11.1979 |
Veröff: EFSlg 33707 |
1 Ob 719/80 | OGH | 18.02.1981 |
nur: Das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss. (T1); Beisatz: Dabei muss der Abschlusswille in einer Form geäußert werden, welche die Erklärung außer Zweifel setzt und eine geheime unkontrollierbare Zurücknahme der Willenserklärung ausschließt. (T2) Veröff: SZ 54/20 |
6 Ob 628/81 | OGH | 25.11.1981 |
Auch |
6 Ob 576/83 | OGH | 13.10.1983 |
Auch |
7 Ob 547/90 | OGH | 05.04.1990 |
Auch; nur T1; Beisatz: Erforderlich ist, dass sich die Parteien des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig - "erkennbar" - zum Ausdruck gebracht haben. (T3) |
10 Ob 33/08p | OGH | 22.04.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Gemischte Schenkung. (T4) |
8 Ob 48/09f | OGH | 30.07.2009 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Es reicht aus, dass der Schenkungswille aus den Umständen des Einzelfalls erschlossen werden kann. (T5); Beisatz: Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, der nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, sodass ihre Unanfechtbarkeit mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wäre. (T6) |
6 Ob 232/09z | OGH | 14.01.2010 |
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T7) |
5 Ob 191/10i | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ‑ insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ‑ Schenkungsabsicht indizieren. (T8) |
2 Ob 215/20m | OGH | 18.12.2020 |
Beisatz: Hier: Keine Schenkung im Fall einer Zahlungsverpflichtung zur Vermeidung eines Erbrechtsstreits. (T9) |
5 Ob 205/21i | OGH | 13.01.2022 |
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 |
8 Ob 88/23h | OGH | 19.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T5: Hier: Annahme einer unentgeltliche Vermögenszuwendung, weil im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbracht werden konnte – auch wenn keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schenkungsabsicht getroffen wurden. (T10); Beisatz wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0050OB00255_7500000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)