Rechtssatz
Eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufes eines Servitutsweges auf einer Liegenschaft berührt die Identität des Rechtsobjektes als solches nicht. Dieser Grundsatz gilt auch für die Ersitzung eines Wegerechtes.
1 Ob 527/80 | OGH | 19.03.1980 |
Vgl auch |
5 Ob 524/80 | OGH | 22.04.1980 |
nur: Eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufes eines Servitutsweges auf einer Liegenschaft berührt die Identität des Rechtsobjektes als solches nicht. (T1) |
6 Ob 547/91 | OGH | 16.05.1991 |
Beisatz: Gleiches hat für die Ersitzung eines Pflugwenderechtes und Pflugschweberechtes zu gelten. (T2) |
2 Ob 69/00m | OGH | 30.03.2000 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Verlegung eines Servitutsweges, der voll oder im Wesentlichen dem ursprünglichen Weg entspreicht, bringt die Servitut nicht zum Erlöschen. (T3) Beisatz: Hier: Eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Servitutsweges. (T4) |
6 Ob 123/09w | OGH | 02.07.2009 |
Beis wie T3; Beisatz: Aus der in einem Verfahren zwischen den selben Parteien ergangenen Entscheidung 1 Ob 48/07a ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0050OB00510_7600000_001
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